Sehr geehrter Herr ***,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Es gilt nach der EQV §2 Abs. 2 Nr. 5:
die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, oder...,
und wenn Sie zusätzlich keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen.
insofern div. Tagesfahrten für sportliche Aktivitäten ohne Testpflicht, EinreiseQuarantäne möglich.
Eine Mitteilung an das örtliche Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.
Sonstige Freizeitveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen mit einer größeren Zahl von Teilnehmern. Sollten Sie solchen beiwohnen, bestünde Testpflicht.
Die 48-Stunden-Regelung gilt zum Beispiel für folgende Auslandsaufenthalte:
⢠Private Feierlichkeiten, wie bspw. Geburtstagsfeier, Hochzeiten
⢠Besuch der Familie und Bekannte
⢠Einkaufen im Ausland
⢠Wander-/ Skiausflug (inkl. Nutzung von Bergbahnen und sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln)
⢠Abholung von im Ausland gekauften Waren
Unabhängig davon empfiehlt die Bayerische Staatsregierung Besuche in Risikogebieten auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Dies gilt insbesondere für Besuche in Risikogebieten zu rein touristischen Zwecken.
Die 48-Stunden-Regelung ist zum Beispiel ausgeschlossen für folgende Auslandsaufenthalte:
⢠Besuch eines Sportereignisses, wie bspw. Zuschauer eines Fußballspiels
⢠Teilnahme an einem Sportwettbewerb zu Freizeitzwecken
⢠Besuch eines Konzerts, Theaters etc.
⢠Besuch eines Volksfestes
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle
der Bayerischen Staatsregierung
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