über die Sicherheitsanforderungen an Pendelbahnen
(Pendelbahnverordnung) vom 18. Februar 1988 (Stand am 7. Mai 2004)1:
34 Fahrgeschwindigkeit
341 Fahrgeschwindigkeit
.1 Bei der Festlegung der Fahrgeschwindigkeit sind zu berücksichtigen:
.1.1 der sichere und ruhige Lauf der Fahrzeuge;
.1.2 die Ausbildung und Leistungsfähigkeit der Antriebsbremsen und der
Fangbremse.
.2 Unter Vorbehalt der Fahr- und Bremsproben sind folgende
maximalen Fahrgeschwindigkeiten zulässig:
.2.1 bei begleiteten Fahrzeugen
.2.1.1 in den Feldern 10 m/s,
.2.1.2 bei Stützenüberfahrten 7 m/s,
.2.2 bei unbegleiteten Fahrzeugen, mit entsprechender
Querpendelfreiheit (Ziff. 322.3.2 und .3.3), in den
Feldern und bei Stützenüberfahrten 6 m/s,
.2.3 bei ausnahmsweise unbegleiteten Fahrzeugen
(Ziff. 924.4) mit der Querpendelfreiheit für begleitete
Fahrzeuge (Ziff. 322.3.1)
.2.3.1 in den Feldern 6 m/s,
.2.3.2 bei Stützenüberfahrten 4 m/s.
.3 Die Fahrgeschwindigkeit muss über den ganzen Bereich stufenlos
einstellbar sein. Dabei gilt:
.3.1 sie muss zur Prüfung der Uebergeschwindigkeitsauslösungen der
Bremsen um mindestens 20 Prozent überschritten werden können;
.3.2 sie darf höchstens 2 m/s betragen, wenn
.3.2.1 eine oder mehrere Sicherheitseinrichtungen überbrückt sind,
.3.2.2 die Bremskraftregelung oder -steuerung ausgeschaltet ist,
.3.3 sie richtet sich nach den im Anhang 1 Kolonne Bemerkungen
angegebenen Werten und bei Betrieb mit Ersatzsteuerung nach den
funktionsfähigen Sicherheitseinrichtungen (Anhang 1, Teil A).
.4 Die kleinste überwachte Fahrgeschwindigkeit richtet sich nach der
Längspendelfreiheit (Ziff. 324.3) und dem
Energieaufnahmevermögen des Laufwerkpuffers (Ziff. 542).
.5 Die Stützenüberfahrgeschwindigkeit ist mit einer Toleranz von
10 Prozent zu überwachen (Ziff. 665.3) (Anwendung nach Anh. 1,
Ziff. 5.3), wenn .5.1 beim Ueberfahren der Stützen mit der in den Seilfeldern maximalen
Fahrgeschwindigkeit eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden
kann;
.5.2 die Stützenüberfahrgeschwindigkeit normalerweise kleiner ist als
70 Prozent der maximalen Fahrgeschwindigkeit.
.6 Wenn die Seilkontrollen von Auge durchgeführt werden, muss mit
≤ 0,3 m/s gefahren werden können.
.7 Mit dem Hilfs- oder Notantrieb ist die Fahrgeschwindigkeit auf
höchstens 2 m/s zu begrenzen. Höhere Fahrgeschwindigkeiten sind
zulässig, wenn die zutreffenden Sicherheitseinrichtungen nach
Anhang 1, Kolonnen Ersatzsteuerung (ES) sowie die Betriebs- und
die Sicherheitsbremse funktionsfähig sind.