snowflat hat geschrieben:Warum ist eigentlich der Bau der 6 KSB Ragaz an den Bau der Gipfelbahn gekoppelt?
Quelle: SBNDamüls: Sesselbahnen Elsenkopf und Hohe Wacht werden gebaut
Auszug aus dem Protokoll zur Sitzung des Tourismusausschusses der Gemeinde Damüls vom 7. August 2007
Bürgermeister Wilfried Madlener hat eine erfreuliche Mitteilung, die Sesselbahnen Elsenkopf und Hohe Wacht werden trotz verschiedener Widrigkeiten auf den Winter 2007/08 gebaut. Die Gipfelbahn Richtung Mellau sowie die Sesselbahn Ragaz sollen 2008/09 folgen. Die rasche Umsetzung ist vor allem in Bezug auf die Bewilligung sehr wichtig, da diese nur 3 Jahre gültig ist. 20 Jahre liegen mittlerweile die Anfänge dieses Projektes zurück, d. h. 1987 fand die erste Begehung statt. Bürgermeister Wilfried Madlener erwartet sich daraus einen großen Impuls und Motivation für Damüls. Investitionen wie das geplante Hotel in Oberdamüls hängen ganz klar mit diesem Projekt zusammen.
Bürgermeister Wilfried Madlener erklärt, dass die Grundverhandlungen bezüglich der Gipfelbahn noch nicht abgeschlossen sind. Dies liegt nun aber in Mellauer Hand. Leider ist der Bau der Sechsersesselbahn Ragaz an die Gipfelbahn gekoppelt, d. h. ohne deren Bau kann auch die Sechsersesselbahn Ragaz nicht verwirklicht werden.
Auszug aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz
a) Zur Bedingung unter Spruchpunkt I./a):
Wie bereits in der Begründung dieses Bescheides ausführlich dargelegt wurde, ist
das mit dem Vorhaben verbundene öffentliche Interesse in erster Linie in der Verbindung
der Schigebiete von Mellau und Damüls und den sich daraus ergebenden
positiven wirtschaftlichen Impulsen für die Region gelegen. Die Erschließung des
Ragazer Blankens ist hingegen aus der Forderung abzuleiten, dass den zu erwartenden
zusätzlichen Schifahrern auch ausreichend Pistenflächen zur Verfügung
gestellt werden müssen.
Die Errichtung der 6er-Sesselbahn Ragaz sowie der dazu gehörigen Piste ist somit
nur dann erforderlich, wenn auch die Verbindungsbahnen errichtet werden.
Dem gegenüber wäre die ausschließliche Erschließung des Ragazer Blankens durch
diesen Bescheid nicht gedeckt, da zum einen die rechtliche Beurteilung – gemäß
dem Antragsbegehren – stets unter der Voraussetzung eines Gesamtprojektes erfolgt
ist, und zum anderen das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass das beschriebene
öffentliche Interesse am Vorhaben nur dann gegeben ist, wenn die der
Verbindung der beiden Schigebiete dienenden Anlagen errichtet werden.
Die ausschließliche Erschließung des Ragazer Blankens würde daher eine wesentliche
Änderung des diesem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts bedeuten
und wäre somit in rechtlicher Hinsicht als eine „andere Sache“ anzusehen, die einer
gesonderten Bewilligung bedürfte.
Nachdem sich diese rechtlichen Rahmenbedingungen bereits aus der Rechtsordnung
selbst ergeben, wäre allein zum Zwecke der rechtlichen Sicherstellung der Verwirklichung
des Gesamtprojektes die Vorschreibung einer entsprechenden Bedingung
nicht unbedingt erforderlich.
In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu bedenken, dass es dann jedenfalls
auch zulässig wäre, zunächst den Ragazer Blanken zu erschließen und – obzwar in
einem engen zeitlichen Zusammenhang – erst anschließend die der Verbindung
dienenden Anlagen zu errichten. Damit würde jedoch die Möglichkeit eröffnet
bleiben, dass – aus welchem Grunde auch immer – zwar das Projekt „Ragazer
Blanken“ umgesetzt wird, die übrigen Anlagen allerdings nicht verwirklicht
werden. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass eine Verletzung der Interessen von
Natur und Landschaft im Bereich des Ragazer Blanken stattfinden könnte, ohne
dass diese für sich betrachtet – jedenfalls nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
– durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtlich gedeckt wäre.
Die im § 41 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für einen
solchen Fall vorgesehene Möglichkeit der Verfügung der Wiederherstellung des
rechtmäßigen Zustandes würde dabei zu kurz greifen, da die Möglichkeit in Kauf
genommen würde, dass zumindest in Teilbereichen nicht wieder sanierbare Beeinträchtigungen
der Schutzgüter erfolgen.
Die im Spruchpunkt I./a) formulierte Bedingung ist nach Ansicht der Behörde erforderlich
und geeignet, den Eintritt des zuvor beschriebenen Falles zu verhindern