Es ist nur feststellbar, ob ein Beförderungsvertrag, der einer bestimmten Keycardnummer zugeordnet ist, von derselben Person genutzt wird oder ob der Nutzer - vertragswidrig - wechselt.
Ja, und genau dann handelt es sich um personenbezogene Daten, denn ohne einen Bezug zur Person (ungleich Name) herstellen zu können, wäre die Kontrolle kaum effektiv.
Ob die Übereinstimmung mit oder ohne EDV-Unterstützung stattfindet, ist dabei unerheblich (sonst wäre ja auch eine EDV-gestützte Kontrolle, in welcher Höhe die Keycard getragen wird und ob es sich um einen Erwachsenen mit Kinderkarte handelt, ebenfalls unzulässig).
Das ist leider genau falsch. Automatisierte Datenverarbeitung ist idR gerade Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts. Mit Unzulässigkeit hat das wiederum nur insoweit etwas zu tun, als dass man eben für die Verarbeitung eine Rechtsgrundlage braucht. IdR ergibt diese sich aus dem Vertragsverhältnis, vielfach in DE iVm § 28 I BDSG.
Gem. § 50a Abs 7 DSG 2000 dürfen mit einer Videoüberwachung gewonne-
ne Daten von Betroffenen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten
abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht
werden. Gem. den Erläuterungen zu dieser Bestimmung soll damit insbeson-
dere die automatisierte Suche nach „unerwünschten Personen“ ausgeschlossen
werden (Diskriminierungsgefahr).
Die Leute von Skidata werden sich wohl "geeignete" Gutachter besorgt haben...
Recht kritisch ist m.M.n. dass bei der Skipasslösung auf Generalverdacht aufgezeichnet und ausgewertet wird. Letzteres ist m.M.n so nicht zulässig.
Im eigenen Institut wurde nach immer wiederkehrenden Diebstählen eine Videoüberwachung mit Festüplattenaufzeichnung installiert. Hierbei werden sich bewegende Bildteile (=Personen) in der Aufzeichnung automatisch unkenntlich gemacht, wobei dazu eine Originalaufzeichnung verschlüsselt verbleibt. Dies müsse so sein, weil die (stundenlange) Auswertung des Materials nach Delikten nicht durch die Polizei o.dgl. stattfindet, sondern durch "normales" Personal. Dieses dürfe aber nicht zufällig Menschen nach belieben verfolgen am Video: Videoaufzeichungen sind als "potentiell sensible Daten" eingestuft. Erst wenn ein Täter im Videobild "bei der Arbeit" erfasst wurde, darf dieses Stücklein im Original Video entschlüsselt werden (wozu es einer weiteren Person bedarf)...
(Mir ist schon klar dass diese strikte Auslegung nicht nötig ist wg. Gummigesetzeslage in Österreich in dieser (wie auch anderen) Sache)
Ach siehe da, ein Mag. Sebastian REIMER Landhausstrasse 6 CH-9000 St. Gallen hat eine Online Plattform zur Verfügung gestellt, mit der die Gesetzeskonformität einer Videoüberwachungsanlage für Österreich durch Beantwortung relevanter Fragen ermittelt wird: http://www.ueberwachungstest.at
Die zugrundeliegenden Annahmen: (URL zu lang für autm. Link Generierung --> copy&paste in die URL Zeile)
Das Ergebnis fällt negativ aus, im folgenden der generierte Bericht:
Auf Grund Ihrer Angaben ist mit einer Wahrscheinlichkeit von 0 % davon auszugehen, dass die von Ihnen geplante bzw. bereits installierte Videoüberwachung den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht.
Ausschlaggebend dafür war, dass:
Frage 2.3 (Erfolgt ein Abgleich gegen vorhandene Daten?) mit "ja" beantwortet wurde
Frage 2.6 (Welcher Ort wird videoüberwacht?) mit "ein grundsätzlich allgemein zugänglicher Ort, an dem allerdings ein 'Hausrecht' ausgeübt werden kann (zB Geschäft, Amtsgebäude, Schule, Krankenhaus, [Tief]garage, U-Bahn-Station, Sporthalle, ...)" beantwortet wurde
Frage 3.1 (Die Videoüberwachung findet statt, um...) mit "
die Aufnahmen zwar zu speichern (siehe Punkte 2.1 und 2.2), sie aber an niemanden weiterzugeben.,
die Aufnahmen nur an Personen, Stellen, etc... weitergeben zu können, die ihre rechtliche Befugnis zur Verwendung der Aufnahmen glaubhaft machen.,
automationsunterstützt - dh mittels Computer - einen Abgleich mit bestehenden Bildern durchführen zu können. Im Falle von Treffern, soll es negative Konsequenzen für den Betroffenen geben (wie etwa Lokalverbot oder Polizeimeldung).,
" beantwortet wurde
Frage 4.3 (Besteht eine andere Möglichkeit den Zweck ohne Überwachung zu erreichen?) mit "ja" beantwortet wurde
Frage 4.5 (Kann der Zweck auch ohne Aufzeichnung erreicht werden?) mit "ja" beantwortet wurde
Frage 4.6 (Kann der Betroffene der Videoüberwachung ausweichen?) mit "nein" beantwortet wurde
Für Belange des Tourismus wird man wohl eine Extraregelung finden, Felix Austria.
Naja, ich habe mich da auch mal durchgeklickt und offfensichtlich die Fragen teilweise anders beantwortet (aus dem Gefühl heraus). Da wohl weder Du noch ich genau wissen, wie das System im Detail funktioniert (bzw. die AGBs formuliert sind), sind wir jetzt so schlau wie zuvor.
Allerdings:
Soweit ich weiß - der TV-Bericht von "Quer" im BR zeigt das so - werden in Österreich keine automatisierten Analysen durchgeführt, es erfolgt lediglich eine Sichtkontrolle durch Personal.
Auch der Punkt, ob eine andere Möglichkeit zur Erreichung des Zwecks der Überwachung besteht, ist so einfach nicht mir "ja" zu beantworten, schließlich würde dies (z.B. bei einer händischen Kontrolle) zwangsläufig erhebliche Störungen im Betriebsablauf mit sich bringen. Das ist dann eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
Ich bin mir auch recht sicher, dass der Anbieter die Rechtslage dahingehend genau kennt und die Umsetzung konform ist.
Auf Grund Ihrer Angaben ist mit einer Wahrscheinlichkeit von
100 %
davon auszugehen, dass die von Ihnen geplante bzw. bereits installierte Videoüberwachung den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht.
Ausschlaggebend dafür war, dass:
Frage 3.1 (Die Videoüberwachung findet statt, um...) mit "
die Aufnahmen zwar zu speichern (siehe Punkte 2.1 und 2.2), sie aber an niemanden weiterzugeben.,
um die Aufnahmen nur mit Zustimmung der aufgenommenen Personen weiterzugeben.,
" beantwortet wurde
Frage 3.2 (Haben alle Personen, die überwacht werden, zugestimmt?) mit "ja" beantwortet wurde
Frage 4.7 (Wurde die Videoüberwachung dem Datenverarbeitungsregister gemeldet?) mit "ja" beantwortet wurde
Ich bin mir auch recht sicher, dass der Anbieter die Rechtslage dahingehend genau kennt und die Umsetzung konform ist.
Ich bin recht sicher, dass das nicht so ist. Erfahrungsgemäß wäre das die ganz große Ausnahme. IdR ist in diesem Bereich nicht ohne weiteres ersichtlich, was genau zulässig ist, und Unternehmen vermeiden nur ganz offensichtlich rechtswidrige Praktiken.
Aber selbst dort: die dt. Banken-AGB enthielten (und enthalten vermutlich immer noch) Regelungen, bei denen Jura-Studenten im 3. Semester wissen, dass die unwirksam sind. Das ist aber solange egal, solange de facto diese Regeln dennoch eingehalten werden. Ich habe kaum je AGB gesehen, die keine rechtswidrigen Klauseln enthalten, aber: so what? Wenn alle Kunden sich danach richten und erst in 5 Jahren mal einer klagt, hat sich das schon gelohnt. Und selbst wenn jemand eine Klage gewinnt: das Unternehmen ist ja nicht verpflichtet, die AGB zu ändern. Wenn das ein kleines Verfahren ist und das keiner mitbekommt, kann es die rechtswidrige Klausel die nächsten 5 Jahre noch mal weiter verwendne, bis mal wieder einer klagt - und so weiter. Ökonomisch ist es durchaus uU sinnvoll, auch offensichtlich rechtswidrige Klauseln zu verwenden (sehr gern übrigens auch in Plattenverträgen).
Was nun Datenschutzrecht angeht ist es so, dass es kaum ein Rechtsgebiet gibt, wo Verstöße so schwer zu kontrollieren sind (insbesondere für den Betroffenen, der zudem prozessual sehr eingeschränkte subjetkive Rechte hat), und wo es so viele auf den ersten Blick als Grauzonen erscheinende Bereiche gibt (in Wirklichkeit sind die nicht so grau, wie viele Unternehmen sich das vorstellen). Es ist außerdem ein Gebiet, dass erhebliche methodische Fähigkeiten verlangt, die das Alltagsgeschäft (des deutschen oder österreichen) Juristen idR nicht verlangt, weil es kaum ein Rechtsgebiet mit so handwerklich schlechter Gesetzgebung gibt (das gilt mal jedenfalls für DE). In der Konsequenz machen idR alle was sie wollen, und in geschätzt 95% der Fälle kommen sie damit durch. (In geschätzt 5% der Fälle merkt es die Aufsichtbehörde, weil im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ein Bericht lief oder so ). Wenn aber ein Betroffener dagegen vorgeht (vorgehen kann), so hat er in der Regel auch Erfolg. Das passiert nur eben sehr selten. (Und jetzt mal ehrlich: wer ruft vom Skilift seinen Anwalt an, um mit erheblichem Prozesskostenrisiko (ggf. im Ausland) zu erwirken, dass seine Daten nicht oder anderes verabreitet werden, bei Null finanziellen Interesse?).
In concreto: Bei manuellem Abgleich und sofortiger Löschung der an der Station aufgenommenen Bilder sowie Hinweis auf die Videokontrolle würde ich dazu neigen das nach dt. Recht als zulässig anzusehen, wenn der Libtbetreiber nachweisen kann, dass ohne Videokontrolle der Betriebsablauf erheblich verzögert würde. Das ist dann eine Frage des Personals, wobei sich dann die Frage stellt, ob die eingesparten Personalkosten durch Verzicht auf händische Kontrolle durch so ausreichend viel Personal, dass es nicht zu Verzögerungen käme, ein Argument für die grundrechtsintensivere Videokontrolle sein kann. Das ist in der Tat eine Frage der Verhältnismäßikeit / Abwägung, und ich würde dazu tendieren anzunehmen, dass das bei zutreffender obiger Beschreibung des Systems zulässig sein sollte. Biometrishce Systeme, wie ich schon schrieb, sollten in der Regel unzulässig sein, weswegen die händische Kontrolle (bzw fehlende Möglichkeit zur automatishcen Kontrolle) sehr relevant ist.
EDIT: Eine interessante Frage wäre, inwieweit ein Liftbetreiber verpflichtet sein kann, alternative händische Kontrolle anzubieten. So wird das praktisch in DE bei bestimmten Veranstaltungen gehandhabt.
P.S. @Moderatoren: wenn ihr findet, dass das zu weit vom Thema weggeht, sagt mal Bescheid. Ist halt ein Thema was mich privat durchaus interessiert.
Hinweis
• Für die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen aus
dem Betrieb der Produkte ist ausschließlich der
Betreiber verantwortlich. Bitte beachten Sie als
Betreiber bei der Konfi guration von SKIDATA Systemen
datenschutzrechtliche Vorgaben und holen Sie allenfalls
die nötige Zustimmung Ihrer Kunden ein.
Naja, das ist bei jedem anderen System auch so, dass letztendlich der Betreiber, nicht der Systemanbieter dafür zuständig ist, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. So weit also nichts besonderes. Allerdings werden die Anbieter schon wissen, was möglich ist und was nicht, schließlich kauft man so ein System nicht im Ladenregal und die Anbieter müssen an vertrauensvollen und dauerhaften Kundenbeziehungen interessiert sein und haben somit ein Eigeninteresse, rechtliche Komplikationen für den Betreiber soweit wie möglich auszuschließen und diesen dahingehend beraten. Dass das u.U. nicht vollständig möglich ist, liegt in der Natur der Sache (schließlich schreibt der Betreiber seine AGBs selbst und die Gerichte hängen technologischer Innovation meist ein wenig hinterher (wo kein Kläger, da kein Richter)).
@ Funktionsbeschreibung: könnte sein, dass das System je nach Markt anders aussieht. Wenn in Österreich automatisierte Analysen der Fotos verboten sind, wird dieses Modul (soweit es überhaupt angeboten wird) dort sicherlich nicht installiert. In anderen Märkten könnte diese Praxis allerdings sehr wohl rechtens sein.
Soweit ich den Quer-Bericht richtig verstanden habe, macht das System nichts anderes als auf einem Bildschirm dem Liftwart ein Foto anzuzeigen, sobald jemand die Karte an die Schranke führt. Es wird also (vermutlich) lediglich eine Datenbank mit einer Verknüpfung von Fotos und ID-Nummern der Skipässe abgerufen und nach Ablauf des Skipasses die Daten gelöscht. Das ist technisch wie wohl auch juristisch nicht hochkomplex.
Naja, das ist bei jedem anderen System auch so, dass letztendlich der Betreiber, nicht der Systemanbieter dafür zuständig ist, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Nein eigentlich nicht. Normalerweise ist erstmal der Hersteller verantwortlich, was die systematische Kompente angeht, der Betreiber ist natürlich für die operative Komponente verantwortlich. Das heißt aber noch nicht, dass ohne weitere in einem Land dort per se nicht zulässige Systeme vertrieben werden dürften und man sich hinterher drauf berufen könnte, dass der Betreiber das hätte wissen müssen.
@ Funktionsbeschreibung: könnte sein, dass das System je nach Markt anders aussieht. Wenn in Österreich automatisierte Analysen der Fotos verboten sind, wird dieses Modul (soweit es überhaupt angeboten wird) dort sicherlich nicht installiert. In anderen Märkten könnte diese Praxis allerdings sehr wohl rechtens sein.
Das hat mit Österreich vermutlich wenig zu tun, das ist EU-Recht. Aber ja: mag sein, dass solche Module auf dem US-Markt zulässig sind (halte ich für sehr wahrscheinlich) und für diesen auch angeboten werden (kann ich nicht beurteilen). Ich finde übrigens die hier insgesamt von vielen Nutzern geäußerte Annahme, "wenn es nicht zulässig ist, wird es sicherlich auch nicht gemacht" zwar einerseits einen bemerkenswerten Vertrauensbeweis in unser Rechtssystem, aber mit der Praxis idR nicht ohne weiteres zu vereinende Ansicht.
Soweit ich den Quer-Bericht richtig verstanden habe, macht das System nichts anderes als auf einem Bildschirm dem Liftwart ein Foto anzuzeigen, sobald jemand die Karte an die Schranke führt. Es wird also (vermutlich) lediglich eine Datenbank mit einer Verknüpfung von Fotos und ID-Nummern der Skipässe abgerufen und nach Ablauf des Skipasses die Daten gelöscht. Das ist technisch wie wohl auch juristisch nicht hochkomplex.
So kenne ich das auch und nehme an, dass das im Ergebnis zulässig ist (und stimme Dir da insoweit zu). Wie juristisch komplex das ist, ist eine andere Frage (fängt ja schon bei der hier durchaus geführten Debatte ob Photos personenbezogene Daten sind an). Die adäquat und gerichtsfest zu beantworten dürfte allerdings in der Regel Kosten in der Größenordnung von Saisonkarten für alle Schigebiete Tirols zusammen verursachen.
P.S. Macht Spaß´mit Euch zu diskutieren, ist ein interessantes Thema wie gesagt.
trincerone hat geschrieben:Nein eigentlich nicht. Normalerweise ist erstmal der Hersteller verantwortlich, was die systematische Kompente angeht, der Betreiber ist natürlich für die operative Komponente verantwortlich. Das heißt aber noch nicht, dass ohne weitere in einem Land dort per se nicht zulässige Systeme vertrieben werden dürften und man sich hinterher drauf berufen könnte, dass der Betreiber das hätte wissen müssen.
Meine Aussage war nicht so gemeint, sondern bezog sich auf die Rechte des Endkunden dem Betreiber gegenüber, nicht die Vertragsbeziehung zwischen Systemlieferant und Systembetreiber. Ist aber etwas missverständlich formuliert, das gestehe ich ein.
Der Systemlieferant muss natürlich sicherstellen, dass die systematische Komponente den Vorschriften entspricht (also z.B. nicht erlaubte Produkte nicht verkauft werden). Da das ja keine Produkte von der Stange sind, sondern eine Lösung, die ggf. auch in existierende Systeme integriert werden könnte, keine ganz triviale Aufgabe, die über Typzulassungen oder ähnliches gelöst werden kann. Dem System immanent ist ja die Anwendung dem Kunden gegenüber sowie die Ausgestaltung der Verträge (= AGBs) als wesentliche Vertrags- und Dienstleistungskomponenten. Beides liegt ganz eindeutig im Verantwortungsbereich des Betreibers, nicht des Systemlieferanten und sind von letzterem ja auch nicht beeinflussbar.
chianti hat geschrieben:Nordkette, Axamer Lizum, Muttereralm, Patscherkofel, Glungezer, Schlick 2000, Kühtai, Rangger Köpfl, Seefeld Gschwandtkopf, Rosshütte und Tiroler Zugspitzarena bieten alle Vormittags- oder Stundenkarten - damit ist die Fläche um Innsbruck schon mal fast vollständig abgedeckt. Nur der Stubaier Gletscher hat wohl das Geld für ein Softwareupdate nicht ausgeben wollen ...
Das liegt daran, dass es am Stubaitaler Gletscher nicht an allen Liften zugangskontrollen gibt. Wenn ich mich recht entsinne, gibt es hier die Liftkarten-Leser nur bei den Gondelbahnen - nicht bei den Sesselbahnen und Sleppliften.
Hier könnte man also eine Vormittagskarte kaufen und trotzdem den ganzen Tag fahren, solange man im Bereich der Sesselbahnen/Schlepplifte bleibt (also keine Talabfahrt oder Abfahrt zur Mittelstation).
Bei allen Liften Zugangskontrollen nachzurüsten wäre doch sehr teuer...
jens.f hat geschrieben:
Bei allen Liften Zugangskontrollen nachzurüsten wäre doch sehr teuer...
Einfacher währe, wenn man eine Tageskarte verkauft und der Gast wenn er sie vor 12.30 Zurückgibt den Differenzbetrag zurückbekommt. Hat sogar den Vorteil, dass er sich entscheiden kann, doch noch den ganzen Tag zu fahren.
Blöde Frage an die Rechtskundigen: hier handelt es sich meines Erachtens nicht um eine Videoüberwachung, sondern nur um einen Fotoabgleich. Also keine vollständige Überwachung, wie es eine Videoüberwachungsanlage ermöglicht. Kann es sein, dass hier ein rechtlicher Unterschied liegt?
@Dachstein: ich halte das für ein sehr cleveres und valides Argument. Das würde ich jedenfalls als Betreibergesellschaft erstmal so argumentieren. Ob das letztlich stimmt, ist mE gar nicht so einfach zu beantworten, ich denke da mittlerweise seit gestern abend drüber nach. Denn gewissermaßen hat das Hybrid-Charakter, einerseits werden keine fortlaufenden Bewegtbilder aufgenommen, so dass keine klassische Videoüberwachung im engeren Sinne vorliegt, andererseits handelt es sich durchaus mehr als nur Einzelbilder, da hier fortlaufend und event getriggert bezogen auf ein Objekt (Lift) registriert Bilder registriert werden, was insoweit Videocharakter hat, als es sehr wohl geeignet ist, Geschehnisse zu erfassen und zu dokumentieren (anders als isolierte Photos).
Oder einfacher ausgedrückt: Wenn ich eine Kamera an den Eingang einer Bank montieren, dann tue ich das idR, weil ich wissen will, welche Personen die Bank betreten und verlassen haben. Wenn ich von jedem der rein- oder rausgeht jeweils ein einzelnes Photo mit Uhrzeitstempel mache, erreiche ich haargenau denselben Zweck (und schaffe diesselben Risiken für die Privatsphäre). Datenschutzrechtlich also weißgott keine triviale Frage.
Die Definition von §50a DSG(AT)2000 erfasst das jedenfalls mal mE mit Objekt = Lift:
§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.
Müsste für den weiteren Verlauf der Diskussion nicht auch der Ort der Datenspeicherung geklärt werden ?
Denke es ist ein gewaltiger Unterschied ob das aufgenommene Passbild auf der KeyCard oder auf irgend einem Server abgelegt wird.
Datenschutzrechtlich eher nachrangig, obwohl zentrale Speicherung sicherlich tendenziell intensiver. Generell sollte aber in beiden Fällen die Betreibergesellschaft "controller" (=verantwortliche Stelle) sein. Aber es stimmt schon, dass eine zentrale kumulierte Speicherung idR nach Möglichkeit zu vermeiden ist.
Wichtiger ist eher die Dauer der Speicherung. Werden also die Liftbilder sofort nach Abgleich gelöscht (was vermutlich so ist), dann ist das zB rechtlich viel eher zulässig als wenn die da tagelang gespeichert blieben. Ausschlaggeben ist letztlich, ob die Datenverarbeitung auf das tatsächlich notwendige Maß gemessen an den Zwecken beschränkt ist und ob die Zwecke als solche legitim sind. Effektive Skipasskontrolle ist für den Betreiber sicherlich ein legitimer Zweck, und wenn die Verarbeitung, insbesondere Speicherung, dann nach Umfang und Dauer etc. auf das dafür notwendige Maß beschränkt ist, ist dagegen idR nichts einzuwenden.
"Videoüberwachung" ist In Österreich in der recht jungen Novelle aus dem Jahr 2010 zum Datenschutzgesetz DSG 2000 definiert und geregelt.
"Videoüberwachung" bezeichnet in §50a
"[...] die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung
von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder
eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme-
oder Bildübertragungsgeräte.“
Ob Videostrom (Bewegtbild) oder Standbild (Foto) ist nach meinem Verständnis des obigen Textes demnach nicht relevant, beides fällt unter das österr. DSG auch in den Bereich "Videoüberwachung" (was übrigens systematisch fotographierenden Journalisten (timelapse o.dgl.) aus verständlichen Gründen nicht behagt)
Die Definition von "Videoüberwachung" im Sinne eines Datenschutzgesetzes widerspiegelt tatsächlich auch den einfachen Hausverstand: Ein Gesichtsfoto (am Drehkreuz besteht aus einem Standbild, ist somit u.a. ein Ausschnitt aus einem Videostrom) verkörpert gewisse Informationen über eine Privatperson:
* Identifikation bzw. Zuordnung einer Person ..
* an einem gewissen Ort
* zu einer gewissen Zeit
* in einem gewissen Zustand
* während einer gewissen Intention/Aktion.
Einzig der konkrete Bewegungsablauf ist einem Standbild u.U. nicht entnehmbar.
Ein bisschen Satire zur Reflexion:
[*]Technologie ermöglicht immer vielfältigere teilweise hochkomplexe aber zunehmend erstaunlich billige Systeme, um das Leben gerechter und sicherer auszugestalten. Skidata ist anscheinend hierbei nah am Ball:
Sobald Near Field Communication Zahlsysteme Eingang ins tägliche Leben gefunden haben (dauert wohl nicht mehr lange) könnte beispielsweise bei regelwidrigem überqueren einer rot zeigenden Lichtsignalanlage (puh, ich bemühe mich nicht das banale Wort "Fussgängerampel" zu verwenden) automatisch ein gerechtes Strafausmass von Google/iOS Digital Wallet abgebucht wird. Als Beweismittel dient das Tatfoto welches die Ampel aufnimmt und als Serviceleistung ebenso per NFC an der Digital Wallet im Hany überträgt.
(Das ist technisch so alles machbar, der Kunde muss die Bezahlung lediglich am Handy quittieren oder eben ablehnen (womit dann eine Anzeige fällig wäre, ebenso für alle ohne Digital Wallet. Per teilautomatisiertem Fotovergleich wird die Behörde den Bürger schon finden, es wird dann halt teurer wg. der erhöhten Bearbeitungsgebühr. Auch das ein Grund das Digital Wallet immer dabei zu haben!).
Natürlich ist obiges Nonsense. Oder etwa nicht? Hier daher eine einfachere Variante:
[*]Eine Geschwindigkeitsmessanlage für den Strassenverkehr mitsamt Nummernschildaufnahme, Fahrer-Beweisfoto und kontinuierlicher Datenübertragung via UMTS an eine Zentrale ist heute technisch gesehen wohl für ein paar hundert Euro machbar. Man könnte derartige Dinger, kaum grösser als zwei Zigarettenschachteln, alle paar Lichtmasten installieren. Zu tausenden. Wer kurz mal zu schnell fährt, peng, Strafe. Aufgenommen werden nur Standbilder, also Fotos. Für die Gemeinden würde sich das ökonomisch wohl sehr lohnen, es hilft auch der "Gerechtigkeit". In Analogie zum System von Skidata. Und auch der Sicherheit. Es gilt immer: Wer sich an die "Regeln" hält, hat nichts zu befürchten!
Vieles ist heute technologisch wie auch ökonomisch realisierbar um das Leben für alle "gerechter" und auch "sicherer" zu machen. Oder doch nicht? Huh! Hm. Liegt hier etwa der Grund, weshalb es mich ankotzt, wenn in Diskussionen Systeme wie jenes von Skidata lediglich aus der schmalen normativen (die einen) oder ökonomischen (die anderen) Sichtweise betrachtet, verteidigt oder gar ersehnt werden; unter gekonnter Ausklammerung sämtlicher weiteren sozialen oder gar (ihgitt!) philosophischen Aspekte...?
Wäre interessant zu sehen, wie eine derartige Diskussion auf Skipass.com verlaufen würde ... hm ...
Da der Skianlagenbetreiber ein berechtigtes Interesse daran hat, die Nichtübertragbarkeit von Zeitkarten zu kontrollieren (Alternative wäre ein auf Punktekarten beschränktes Angebot), reicht ein entsprechender Passus in den AGB, Beispiel:
Fotoerfassung/Datenschutz
Der Kunde stimmt einer personenbezogenen, fotografischen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung an den Kartenausgabe- und Zutrittsstellen zu Kontrollzwecken und zur Vermeidung missbräuchlicher Kartenverwendung zu.
Einerseits wird hier gemeckert, dass zu viele oder unzulässig in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Kontrollen stattfinden würden und man solle doch das Angebot so gestalten, dass Missbrauch unattraktiv würde (z.B. Karten nur für ein paar Stunden), andererseits erfordert ein entsprechend attraktives Angebot auch adäquate Kontrollen (siehe Stubaier Gletscher: Kontrolle nur am Zubringer -> keine Vormittagskarten), die ohne wesentliche Verteuerung des Skipasses (wie kundenunfreundlich!) nur maschinell bzw. EDV-gestützt machbar sind.
Hier beißt sich die Katze also in den Schwanz.
Auch ein Aspekt:
Die Karten sind bis zur Beendigung der Benützung der Liftanlagen bei Aufforderung durch das Liftpersonal vorzuweisen. Wir bitten Sie, die Zutrittseinrichtungen ordnungsgemäß zu benützen. Versicherungsschutz (nach dem Eisenbahngesetz) nur für Personen mit gültigem Fahrausweis!
D.h. anders als ehrliche Kunden hat der Schwarzfahrer die Beweislast, falls ihm im/am Lift etwas passiert ...
In weiten Teilen Frankreichs und Italiens geht das alles viel einfacher - mit Klebe-Skipässen, die man beim Entfernen vom Metallbügel zerstört und somit nicht weiter geben kann - außer man würde die Jacke wechseln :)
Da brauchts keine nervigen Zutrittsschranken, keine Fotos, da reicht ein aufgedruckter Code oder Datumsstempel und der Liftler weiß, ob die Karte heute gültig ist - ggf. anhand der Farbe sieht er, ob sie nur vormittags oder nachmittags gültig ist. Fertig.
(und, was ist für einen Liftler einfacher: Einen Code am Skipass zu lesen, oder Fotos von Skifahrern zu vergleichen und zu entscheiden, ob der heute früh mit einer Mütze und Skibrille fotografiert der gleiche ist wie der nachmittags ohne Mütze und mit Sonnebrille?)
starli hat geschrieben:der gleiche ist wie der nachmittags ohne Mütze und mit Sonnebrille?)
... und ohne Anorak, den er auf der Hütte hinterlegt hat, weil's zu warm ist - wie soll das gehen, wenn der Paß "zerstörungssicher" an der Jacke befestigt ist? ("außer man würde die Jacke wechseln ") Noch blöder bei Mehrtageskarten, weil jedenfalls ich je nach Witterung unterschiedliche Jacken trage.
Außerdem: wie viele Kontrolleure brauchst du, um die Gäste beim Zugang zu einer 6er- KSB mit gleich kurzen Wartezeiten abzufertigen? Bei einem Liftmuseum, wo ein Kartenknipser rechts und einer links im Häuschen sitzt, da geht es ja noch ohne RFID, aber ab 2000P/h wird's doch arg personalintensiv. Oder du machst manuelle Kontrolle nur unten am Zubringer (so wie eben den Fotoabgleich), kannst dann aber weder Punktekarten noch Vormittagskarten anbieten.
Ausserdem geht es bei den Zutrittsystemen um Millinenbeträge weil die Gesellschaften untereinader abrechnen müssen und gewisse Beförderungszahlen brauchen.
Ich glaube da hat der Liftler leichte Probleme damit wenn der eine Stricherlliste führen müsste.
@gfm49: Weiß nicht, da hat 40 Jahre in Frankreich ziemlich problemlos funktioniert und ich finde das Prinzip immer noch das überzeugendste, dass ich bisher gesehen haben. Ich habe auch nie gehört, dass jemand seine Jacke in der Hütte lässt, aber ok - mag sein. Dann macht man den Skipass halt an die Hose - die wird hoffentlich niemand in Hütte lassen.
Da der Skianlagenbetreiber ein berechtigtes Interesse daran hat, die Nichtübertragbarkeit von Zeitkarten zu kontrollieren (Alternative wäre ein auf Punktekarten beschränktes Angebot), reicht ein entsprechender Passus in den AGB,
"Fotoerfassung/Datenschutz
Der Kunde stimmt einer personenbezogenen, fotografischen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung an den Kartenausgabe- und Zutrittsstellen zu Kontrollzwecken und zur Vermeidung missbräuchlicher Kartenverwendung zu."
Kann sein, muss nicht. Als kausales Argument so eher nicht.
Außerdem: wie viele Kontrolleure brauchst du, um die Gäste beim Zugang zu einer 6er- KSB mit gleich kurzen Wartezeiten abzufertigen?
Normal so drei oder vier. Und nicht ständig Leute, die es nicht gebacken bekommen, durch eine verdammte RFID-Schranke zu laufen oder beide Beine gleichzeitig durch ein Drehkreuz zu bewegen.
Ausserdem geht es bei den Zutrittsystemen um Millinenbeträge weil die Gesellschaften untereinader abrechnen müssen und gewisse Beförderungszahlen brauchen.
Ich glaube da hat der Liftler leichte Probleme damit wenn der eine Stricherlliste führen müsste.
Ja, das ist letztlich der wesentlich Grund, warum man die automatisierten Systeme eingeführt hat. Früher hat man da immer Listen ausgehandelt, aber das war eben immer auch Grund für Konflikte und basierte relativ start auf Schätzungen.
Einige User sind hier schon sehr Praxisfremd.
Sorry, aber das klingt nach jemand, der bisher nicht viel rumgekommen ist beim Schifahren. Wie gesagt, die Papierskipasslösung gab es bis vor wenigen Jahren in Frankreich in Großschigebieten, die das Fahrgastaufkommen der Skigebiete zB in Österreich erheblich überstiegen haben. Und das hat in der Praxis excellent funktioniert und ist für die Schifahrer angenehmer als die Schleusen.
Dass es das heute weniger gibt hat eben mit Einsparungen am Personal zu tun und insbesondere mit der Abrechnung untereinander. Aber in der Praxis als solches kein Problem.
wie viele Kontrolleure brauchst du, um die Gäste beim Zugang zu einer 6er- KSB mit gleich kurzen Wartezeiten abzufertigen? Bei einem Liftmuseum, wo ein Kartenknipser rechts und einer links im Häuschen sitzt, da geht es ja noch ohne RFID, aber ab 2000P/h wird's doch arg personalintensiv
Ja, in den Liftmuseen Val Thorens mit 6-KSBs die 4000 p/h bzw. 3600 p/h schaffen, in Vail und Breckenridge (ebenfalls 6-KSB mit 3600 p/h)... Die Ski-Welt ist doch ein wenig größer und weiter als die Skiwelt...
Ich sage nicht, dass ich dieses händische Kontrollieren in jedem Fall besser finde, aber die Aussage es sei praxisfremd, ist nicht zutreffend.
Ich glaube da hat der Liftler leichte Probleme damit wenn der eine Stricherlliste führen müsste.
So viele Stricher wirds da hoffentlich nicht geben...
Dann macht man den Skipass halt an die Hose - die wird hoffentlich niemand in Hütte lassen.
trincerone hat geschrieben:die Papierskipasslösung gab es bis vor wenigen Jahren in Frankreich in Großschigebieten, die das Fahrgastaufkommen der Skigebiete zB in Österreich erheblich überstiegen haben. Und das hat in der Praxis excellent funktioniert und ist für die Schifahrer angenehmer als die Schleusen.
Wobei die Großskigebiete in Frankreich doch eher als Retortengebiete einer einzigen Gesellschaft aus dem Boden gestampft wurden, während sie in A/CH erst durch Verbünde von zig Kleingesellschaften entstanden sind, die untereinander abrechnen müssen.
Die Großen in F gehören heute mittlerweile alle einer Gesellschaft - die kann ganz anders operieren als der Flickenteppich woanders in den Alpen.