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Gesetzeslage für Eventschnee

Verfasst: 27.03.2017 - 14:55
von elgyn666
Hallo zusammen,

Ich hätte eine Frage bzgl. der rechtlichen Situation, wenn es um die Erzeugung von technischem Schnee für Veranstaltungen geht:
Wir haben uns eine Schneekanone gekauft, um bei uns vor Ort in Bayern (ca. 370 m ü. NN ;-)) den Bewohnern weiße Weihnachten und paar Tage ein kleines Winterwonderland zu ermöglichen.

Es hat alles wunderbar funktioniert, bis auf weiße Weihnachten - war einfach viel zu warm, aber ab dem 30. Dezember haben wir eine Fläche von ca. 40m x 40m mit ca. 5-10cm (also ca. 100 m3) Schnee überzogen.
Wir haben einen Schlittenberg und einen See zum Schlittschuhlaufen und Eisstockschießen gebaut, um den Besuchern paar vergnügliche Stunden zu bereiten.
Das alles wurde kostenlos angeboten und durch freiwillige Spenden unterstützt. Diese Spenden fließen zu 100% an wohltätige Einrichtungen.

Die Besucher waren begeistert - nur das Wasserwirtschaftsamt leider nicht.

Es wirft uns nun eine Ordnungswidrigkeit vor.
Es beruft sich auf den Artikel 35 des Bayerischen Wassergestzes (BayWG). http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... eSupport=1

Dieses Gesetz macht meiner Meinung nach im alpinen Bereich, bei dem wirklich großflächige Areale massiv und über einen langen Zeitraum beschneit werden wirklich Sinn, aber wenn es um Kleinstmengen Schnee, speziell für Veranstaltungen geht, eher nicht.

Hat irgendwer Erfahrung mit dieser Problematik und Einblick in dessen Handhabe diverser Anbieter von Schnee im Eventbereich?

Würde mich sehr über Eure Reaktionen freuen!

Liebe Grüße,
Joseph

Re: Gesetzeslage für Eventschnee

Verfasst: 27.03.2017 - 19:08
von Ram-Brand
Tja, ich sage mal.
Bevor man sowas vorhat, sollte man die Behörden fragen.

Im Absatz 1 des Gesetzestextes steht es.
(1) 1Anlagen oder Einrichtungen, die der Herstellung und Verteilung von künstlichem Schnee dienen, um eine Schneedecke zu erzeugen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, aufgestellt oder betrieben werden. 2Dies gilt auch für Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen.
Die Einrichtung ist in dem Fall die Schneekanone. Da ist es egal ob es 1 oder 10 sind. Ob sie nur einen Tag laufen oder 30 Tage.
Keine Genehmigung = Ordnungswidrigkeit.

Nächste Frage wäre noch. Wo kam das Wasser her? Hydrant oder Gewässer.
Bei Gewässer ist dann die Wasserentnahme ohne Genehmigung, sei es 1 Liter oder 1000 Liter auch nicht erlaubt.



Ich bin mir sicher, das wenn man das vorher bei der Behörde vernünftig "angemeldet" hätte, es keine Probleme gegeben hätte.

Da Du Event ansprichst:
Sei es nur Abnahme einer Showbühne, Fluchtwege, Eingesetzte Pyrotechnik, etc.
Ohne Genehigungen läuft da nix.

Re: Gesetzeslage für Eventschnee

Verfasst: 27.03.2017 - 22:25
von Tobi-DE
Welche Summe wird die OWi denn kosten? Hatte den entsprechenden Paragraphen auch schon gefunden, hätte mich bei einer 'Aktion' im Garten aber damit rausgeredet, dass mir im Sommer wohl auch kein Amt verbietet, meinen Rasen zu wässern.

Beim nächsten Mal vorher mit dem Landratsamt (?) abklären, vor Ort findet man ja recht häufig pragmatische Lösungen...