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Wichtige Frage wegen Skiunfall

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buzi
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Wichtige Frage wegen Skiunfall

Beitrag von buzi »

Servus

Ich hätte eine Frage wegen eines Skiunfalls meiner Freundin:

Wir fuhren am 31.12.06 in Hochfügen auf der blauen Piste in Höhe des Skilifts 8erAlm bei gutem Wetter sehr gemütlich ins Tal hinab. Meine Freundin hatte in etwa 10m Entfernung schräg rechts vor sich eine Skifahrerin, die am Hang stand und ins Tal blickte. Um nicht mit dieser zu kollidieren und um Abstand zu halten, machte meine Freundin eine Linkskurve. In diesem Moment fuhr die Skifahrerin los und fuhr im toten Winkel direkt talseitig neben meine Freunin. Beide waren langsam unterwegs und berührten sich nun mit den Skibindungen und kamen zu Fall. Meine Freunin kam mit einigen heftigen blauen Flecken, bedingt durch den harten Kunstschnee, davon. Die Skifahrerin jedoch hat sich anscheinend schwerer verletzt und musste von den Mitarbeitern der Bergbahnen ins Tal gebracht werden.
Ich habe den ganzen Skiunfall von unten gesehen und bin fest davon überzeugt, dass meine Freundin keine Schuld trifft, da Sie in genügendem Abstand ausweichte und die Skifahrerin keinen Eindruck erweckte, als wolle sie sofort losfahren.

Nun klagt die Skifahrerin wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Was meint ihr, wer könnte da Recht bekommen?
Wie sieht da die Gesetzeslage aus?
Kennt ihr Gerichtsurteile, die ähnliche Fälle behandeln?

Ich hoffe es weiß uns jemand einen Rat.

Grüßle Buzi

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Af
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Beitrag von Af »

Boah schwer......

Also deine Freundin hat langsamer gemacht, und hat die Skifahrerin "umfahren"....

Die andere Skifahrerin hat sich nicht umgesehen, und ist losgefahren....

Für mich dann klar -> Die andere Skifahrerin ist Schuld.

Ich wünsche euch gute Besserung noch.
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Dresdner
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Beitrag von Dresdner »

Jeden Donnerstagnachmittag bekommst du hier eine erste kostenlose anwaltliche Auskunft (beziehe dich dabei auf das Fachgebiet Skirecht):
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Beitrag von fettiz »

Man kann dabei nur auf die FIS-Regeln hinweisen:

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

Erläuterung: Regel 5
Die Erfahrung zeigt, dass das Einfahren in eine Piste und das Wiederanfahren nach einem Halt gelegentlich zu Unfällen führen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass ein Skifahrer oder Snowboarder, der anfährt, sich harmonisch und ohne Gefahr für sich und andere in
den allgemeinen Verkehrsfluss auf der Abfahrt einfügt.
Befindet er sich dann – wenn auch langsam – in Fahrt, hat er gegenüber schnelleren und von hinten oder oben kommenden Skifahrern und Snowboardern wieder den Vorrang nach Regel 3.
Die Entwicklung von Carvingskis und Snowboards erlaubt es deren Benützern, ihre Schwünge und Kurven auch hangaufwärts auszuführen. Sie bewegen sich damit entgegen dem allgemein hangabwärts fliessenden Verkehr und sind entsprechend verpflichtet, sich rechtzeitig auch nach oben zu vergewissern, dass sie das ohne Gefahr für sich und andere tun können.

Also wird sich die Unfallgegnerin auf FIS Regel 2 und 3 berufen, und behaupten, dass sie bereits gefahren ist:

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine
Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-,
Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

Gut es ist jetzt ein Rechtsstreit - wenn Deine Schilderung so stimmt, und der Richter dieser folgt, dann sollte es kein Problem darstellen. Aber was ist, wenn die Fahrerin dem Richter einen anderen Sachverhalt glaubhaft machen kann?!? Warum besteht sie nicht auf eine Regulierung über die Haftpflicht? Das zur Schuldfrage.

Was mich stutzig macht, ist die Frage nach der fahrlässigen Körperverletzung. Das sollte äußerst schwierig sein, einem normalen Skifahrer das nachzuweisen, insbesondere bei den derzeitigen Pistenbreiten. Anders sieht es mit einer "Pistenrennsau" aus. Die Gegnerin möchte dabei wahrscheinlich noch einen Extrabonus raushauen...

Aber bin gespannt auf Deine Ergebnisse...
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Dresdner
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Beitrag von Dresdner »

Habe ich gerade bei skirecht.de gefunden:
Bei Skiunfällen haftet der von oben kommende Fahrer. Beim Skifahren gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass der von oben kommende Fahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährdet. Aus einem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.03.2006 geht hervor, dass der hintere Fahrer im Falle eines Zusammenstoßes die Alleinschuld trägt (Az. 4 O 185/05).

Wer als Skifahrer bei einem Zusammenprall auf einer Piste geschädigt wird, hat Anspruch auf vollen Schadenersatz und Schmerzensgeld, sofern er nicht selbst gegen die Verhaltensvorschriften auf Skipisten (FIS-Regeln) verstoßen hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.04.2004, Az.: 7 U 1994/03. In einem Rechtsstreit zweier Skifahrer war der Kläger auf einer Piste an einem beginnenden Steilhang stehen geblieben. Kurze Zeit danach kam der Beklagte, dem es dann allerdings nicht mehr gelungen war, rechtzeitig zu bremsen. Er fuhr den Kläger um und schlug ihm dabei mit dem Skistock zwei Schneidezähne aus. Die Richter meinten: Nach FIS-Regel 2 müsse jeder Skifahrer auf Sicht fahren, das heißt, seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. An kritischen Stellen müsse so gefahren werden, dass bei Auftreten von Hindernissen noch gebremst oder ausgewichen werden könne. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen. Den Kläger trifft nach Meinung des Senats hingegen kein Mitverschulden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung verbiete FIS-Regel 6 nicht das Anhalten auf der Piste. Lediglich an unübersichtlichen oder engen Stellen dürfe man sich nicht ohne Not aufhalten. Um eine derartige Stelle habe es sich hier aber nicht gehandelt. Es sei durchaus zweckmäßig, vor steileren Streckenabschnitten anzuhalten, um sich einen Überblick über das Gelände zu verschaffen. Dies gelte umso mehr, da ein Halten im Steilhang selbst naturgemäß erheblich schwerer falle.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2006, Az. 6 U 64/05: Wer hinter einem anderen auf einer Piste herfährt, muss genügend Abstand halten, um den Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen (kurze oder enge oder weite Schwünge, Schrägfahrten und Bögen mit großem Radius, jederzeitigen Richtungswechsel etc.). Danach hat er die Wahl des Sicherheitsabstandes auszurichten. Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz dahin, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde. Der Vorausfahrende muss sich beim Richtungswechsel nicht nach oben (hangwärts) und schon gar nicht nach hinten orientieren, da er ansonsten auch seiner ihm obliegenden Pflicht (FIS Nr. 3) für ihm vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen kann. Ein Skifahrer ist nur verpflichtet, Vorgänge innerhalb seines Gesichtsfeldes zu beobachten.

Skifahrer müssen ihre Fahrweise so gestalten, daß sie keinen anderen unnötig gefährden. Sie haben sich aufmerksam und vorausschauend zu verhalten. Ihre Geschwindigkeit darf nicht höher sein, als ihr fahrerisches Können und die örtlichen Gegebenheiten es erlauben. Auf freier Strecke braucht der Abfahrende nicht damit zu rechnen, daß ihm jemand quer vor die Skier fährt. (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.10.1994, Az. 13 S 1729/94).
Interessant auch, dass es in D im Gegensatz zu A keine Fachanwälte für Skirecht zu geben scheint. Du müsstest dich also an einen Fachanwalt für Sportrecht wenden und ergründen, ob dieser auch im Skirecht bewandert ist.
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buzi
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Beitrag von buzi »

Vielen dank für die ersten Antworten!

@fettiz: Das Problem ist, das meine Freundin zum Unfallzeitpunkt noch keine Haftpflicht hatte, da Sie gerade ausgelernt hatte und damit aus dem Versicherungsschutz der Eltern getreten war. Dumm gelaufen, klar, das wissen wir. Jetzt hat sie zwar eine, aber übernimmt die die Haftung?

Das mit den Fissregeln leuchtet ein, aber wie ich schon geschrieben habe, fuhr die Klägerin im toten Winkel meiner Freunin los. Und ab wann gilt Regel 3? Ist doch sehr schwammig. 1m, 5m, 10m nach dem anfahren? Meine Freundin fuhr auf jeden Fall ihres Könnens entsprechend. Selbst ich, der schon länger auf Ski steht und eigentlich alles markierte eigenveratwortlich runterkommt, hätte da nichts mehr machen können. kennt doch jeder, das mal plötzlich einer neben einem auftaucht, hier war es leider zu dicht.

Eine Unfallbeschreibung der Klägerin liegt uns durch deren Krankenkasse vor, aber die ist nicht korrekt. Am Unfallort sagte die Klagende, sie könne sich an nichts erinnern, wie es zum Sturz kam, jetzt kann sie es anscheinend doch. Der Gipfel ist aber, dass Sie behauptet, meine Freundin und ich hätten beide in Anwesenheit der Rettungsmanschaft gesagt, es wäre die Schuld meiner Freundin. Das ist aber nicht war. Ich habe lediglich ihrem kurz danach hinzugekommenem Mann erklärt, dass Seine Frau und meine Freundin sich bei geringem Tempo tuschiert haben. Nichts weiter.
Die Frage ist ja auch, wer kam da jetzt von hinten? Sie, meine Freundin?
Ich habe euch mal eine Prinzipskizze angefertigt!

Grüßle Buzi
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Oscar
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Beitrag von Oscar »

Fahrlässig ist zumindest ohne Haftpflichtversicherung überhaupt rumzulaufen, da hat Deine Freundin sich natürlich selbst in Schwierigkeiten gebracht. Sie wusste ja wann die Elternversicherung erlischt und hätte früh genug eine eigne Abschliessen können.

Die Haftpflicht wird nur für Schäden haften die während der Vertraglaufzeit entstanden sind und nicht für Schäden, die davor verusacht worden sind. Von daher ist von der nachträglich abgeschlossenen Versicherung nicht ein müder cent zu erwarten.

Ansonsten würde ich es sehen wie die Vorredener. Die FIS-Regeln anführen und den Fall so schildern wie es war. Wenn ihr Recht bekommt ist deine Freundin eh raus und hat Schwein gehabt in Hinsicht der fehlenden Versicherung, Wenn nicht, dann wird deine Freundin wohl an ihr erspartes müssen ...

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billyray
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Beitrag von billyray »

Ich verstehe trotz Skizze den Unfallhergang noch nicht so recht. Konnte deine Freundin der anfahrenden Gegnerin nicht mehr ausweichen, weil sie nicht mit dem Anfahren gerechnet hatte; oder konnte deine Freundin gar nicht sehen, dass die Gegnerin anfuhr, weil sie schon an ihr vorbei war?

Im zweiten Fall müsste die Gegnerin ja deutlich schneller unterwegs gewesen sein als deine Freundin - und das, obwohl sie davor noch nicht in Bewegung war?

Davon abgesehen: Sie klagt wegen fahrlässiger Körperverletzung? Körperverletzung ist ein Straftatbestand, den doch wohl eher die Staatsanwaltschaft verfolgen würde? Meinst du vielleicht, dass sie deine Freundin deswegen angezeigt hat - oder meinst du, dass sie auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz klagt?
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lanschi
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Beitrag von lanschi »

Also ich hätte ja im ersten Moment auch auf die FIS-Regel verwiesen, dass vorm Wegfahren nach oben zu schauen ist. Wenn das aber jetzt wirklich so ist, dass immer der obere Skifahrer Schuld ist, dann sieht´s schlecht aus für deine Freundin. Da geht´s dann durchaus auch um mehrere 1.000 Euro.

Es ist natürlich schon extrem hinterfotzig, zuerst zu sagen es sei alles in Ordnung, und ein paar Monate später flattert ein Brief vom Gericht/Rechtsanwalt herein. Für mich riecht das nach versuchter Abzocke. Ich kenne da jetzt auch keine Fälle aus meinem Bekanntenkreis oder so... meine aber, dass bletschntandla da mal einen ähnlichen Fall hatte.

@billyray und auch buzi bzgl. Toter Winkel: Das ist im Endeffekt IMHO relativ wurscht. Sie müsste ja vor einem plötzlich auftretenden Hindernis stehen bleiben können. Für mich ist sie nach deiner Schilderung leider ganz klar der von hinten (oben) kommende Skifahrer.

Nach meiner Einschätzung, die sich lediglich auf deine Unfallbeschreibung und die FIS-Regeln stützt, sitzt ihr aber am kürzeren Ast.

Was hat sich denn die Unfallgegnerin getan?

Viel Glück!
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Jens
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Beitrag von Jens »

Nachdem die Unfallbeschreibung von der Krankenkasse der Gegnerin kommt nehme ich an, die Krankenkasse fordert die Behandlungskosten von Deiner Freundin.

Ein Kumpel von mir hatte mal einen ähnlichen Fall. Allerdings war da die Sachlage noch dramatischer. Er fuhr in sehr hohem Tempo den Berg runter und von der Seite hinter dem Wald kam eine Skiläuferin heraus die gerade am Losfahren war. Es gab schlimmere Verletzungen bei der Skifahrerin, so das diese mit dem Rettungswagen abtransportiert wurde.
Dabei war noch alles Ok. Einige Tage nach dem Unfall meldete sich der Vater der SKfiahrerin und vorderte aus Kulanz 10.000,- DM Schmerzensgeld. Kumpel ging zur Versicherung, die hat ihm estmal Redeverbot mit den Geschädigten erteilt und dann das geregelt, am Ende wurde so weit ich weiss gar nichts bezahlt weder von ihm noch von ihr.

Da in diesem Fall aber keine Versicherung vorliegt würde ich dringend raten, einen Anwalt aufzusuchen, sonst kann da einiges zusammenkommen.
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buzi
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Beitrag von buzi »

Also Sie sit wirklich wegen Fahrlässiger Körperverletzung vorgeladen. Laut Ihrem Ehemann ist Sie nämlich gegen alles versichert gewesen. Deshalb tippe ich auch auf Abzocke. Was sich die klagende getan hat wissen wir nicht.

Zum Unfallgeschehen:

Meine Freundin wich Ihr in genügendem Abstand aus. Sie war recht langsam unterwegs. Ich wartete unterhalb. Da meine Freundin noch nicht der super Rennfahrer ist, bremst Sie bei ihren Kurven noch recht viel im unteren Drittel der Kurve und fuhr in etwa "schnelles gehen" Tempo. Der Hang hängt an dieser Stelle etwas nach links und flacht dann ab. Im flacheren Teil fuhr mein Freunidin, die Klägerin kamm aus leicht steilerm Tempo und konnte, da sie fast überhaupt keinen Bogen fuhr mehr Tempo aufnehmen. Daher war es ja auch nur möglich, dass Sie sich überhaupt berühren konnten.
Die Klagende fuhr los, als meine Freundin die Kurve schon eingeleitet hatte und durch ihre Körperstellung diese natürlich nicht mehr sehen konnte. Die Klagende fuhr dann direkt von schräg hinten neben meine Freundin, so dass unmöglich war diese zu sehen. Die Skistllung der beiden war dann parallel. 4 paralelle Skier. Da sie aber so dich standen, berührten Sie sich mit der Bindung oder Schuh und kamen bei niedrigem Tempo zu Fall. Stellt euch das vor wie ein Skikurs. Alle fahren hintereinander her, der hintere ist etwas schneller fährt direkt talseitig neben den Vordermann. Der kann das nicht sehen.Ich hoffe es ist jetzt etwas klarer.

Ist halt doof, meine Freunin kam von oben also hinten, wenn man nur die Hangneigung an dieser Stelle sieht, aber es fuhren ja beide paralell zum Berg. Die Klagende kam aber tempomäßig und aus Sicht meiner Freundin von hinten und fuhr dann neben(vor) meine Freunin.
Ich denke halt, dass es schon sehr knapp sein wird und es wird sicher auch davon abhängen, ob der Richter Skifahrer ist oder nicht... Leider :(
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lanschi
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Beitrag von lanschi »

Normalerweise, wer sich bei so einem Zusammenstoß wie von dir geschildert weh tut ist eh selber Schuld. Das ist aber meine persönliche Meinung, und nicht das, was das Gesetz sagt.

Meiner Meinung nach ist die Sache richtig lächerlich. Ich sag ja nix, wenn da einer mit voller Wucht von hinten rein kracht und sich einer der beiden dabei schwer verletzt, aber so wie du das schilderst, dass beide praktisch nur umgefallen sind, da kann doch nicht viel passiert sein.

Noch ein Kommentar dazu: Ein Einheimischer würd euch wohl nicht vors Gericht zerren wegen so einem Sch**** :wink:
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mic
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Beitrag von mic »

Lanschi mal wieder in Hochform! Das hilft sicher weiter.
Wie Jens sagte- zum Anwalt gehen sonst siehst eh kein Land!

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Beitrag von seilbahner »

Wenn Ihr eine Rechtschutzversicherung habt(die heutzutage jeder haben sollte) dann einfach alles einem guten Anwalt geben und nicht lange rumüberlegen. Der macht das dann schon!
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YESHAR
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Beitrag von YESHAR »

Meiner Meinung nach ist die Sache richtig lächerlich. Ich sag ja nix, wenn da einer mit voller Wucht von hinten rein kracht und sich einer der beiden dabei schwer verletzt, aber so wie du das schilderst, dass beide praktisch nur umgefallen sind, da kann doch nicht viel passiert sein.
@ lanschi: Da musst du wohl nochmals deine Meinung überdenken bzw. etwas Erfahrung sammeln (nichts gegen dich, aber deine Aussage kann man so m.E. auf keinen Fall stehen lassen!)
Es muss nicht immer volle Wucht sein. Mir fuhr auch einer rein (eben nicht mit voller Wucht), aber u.a. der Sturz brachte mir Verletzungen am Kreuzband, Innenband und Meniskus - und zwar keine "Wehwehchen", sondern eine mehr als 2 stündige Operation :!:
Wie mir der Arzt mitteilte, kann bereits ein Band durch einen Sturz / Fall vollkommen zerreißen(z.B. durch Umknicken beim Fensterputzen?
Also sind solche Verletzungen nicht von der Hand zu weisen.
Allerdings (und da stimme ich dir zu): Wieso bemerkte das die Frau nicht? Zumindest beim Aufstehen / Weiterfahren hätte sie doch zumindest etwas merken müssen?

Also ohne entsprechende Versicherung zu fahren, das könnte Ärger geben ...
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Beitrag von lanschi »

OK, ich hab mich da zugegebenermaßen etwas falsch ausgedrückt. Ich wollte damit eher zum Ausdruck bringen, dass vor allem die Geschädigte (die Beklagte konnte die andere Skifahrerin gemäß der Schilderung gar nicht sehen und deshalb nicht ausweichen) bei dieser Geschwindigkeit wohl schon noch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Zusammenprall zu vermeiden. Schwere Verletzungen können natürlich auch bei langsamen Geschwindigkeiten passieren, meine Mutter hat sich letztes Jahr auch das Kreuzband nur beim Runterrutschen gerissen, sowas geht zugegebenermaßen sehr schnell.
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Beitrag von GMD »

Habe ich das richtig kapiert: Die andere Skifahrerin hat deine Freundin eingeholt und während des Überholmanövers kam es zur Berührung und dem Sturz? Na dann spricht aber FIS-Regel No. 3 für deine Freundin!
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buzi
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Beitrag von buzi »

ja, so könnte man das durchaus sehen. Nur glaube ich eher, dass die Klagende meine Freunin garnicht bemerkt hat!
Fis 5 könnte auch noch greifen, den es war ja nur einige Meter max 15m nach dem Anfahren. Und wenn ich aus dem Stand den Hang queren möchte, so muss ich doch mal kurz hochschauen!
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Beitrag von broki »

Ich würde auf jeden Fall zunächst keine Äußerungen abgeben, ohne mich mit einem Anwalt abgesprochen zu haben.
Allgemein sollte man wissen, dass Versicherungen versuchen, das Geld von der Gegenpartei zu bekommen Auch, wenn sie z.T. weiß, dass sie zahlen muss.
Zusätzlich muss der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt werden. Hierfür werden dann von der Staatanwaltschaft Anhörungsbogen verschickt. Kann man dort belegen, dass man mit vollem Gewissen und mit Berücksichtigung aller Risiken gehandelt hat, sollte es in der Regel nicht zu einer Anklage kommen. Hier ist aber auch wichtig einen Anwalt aufzusuchen um die richtigen Formulierungen zu bekommen und nichts falsches zu sagen, womit man sich sonst selbst belasten würde. Wichtig ist auch Dich als Zeugen zu erwähnen.
Ich schreibe das aus eigener Erfahrung, da sich auch schon jemand bei mir ,,bereichern'' wollte, obwohl ich wirklich keine Schuld hatte. :wink:

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Beitrag von Af »

lanschi hat geschrieben:Noch ein Kommentar dazu: Ein Einheimischer würd euch wohl nicht vors Gericht zerren wegen so einem Sch**** :wink:
Sorry Lanschi, aber gerade ein Tiroler würde sie verklagen....Die wissen ganz genau, wo se Geld holen können....auch wenns sonst sehr nett sind, wenns ums Geld geht, kennen die da nix.

Die Oberösterreicher sind da vielleicht freundlicher.... :D
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Beitrag von Baldwin »

lanschi hat geschrieben: aber so wie du das schilderst, dass beide praktisch nur umgefallen sind, da kann doch nicht viel passiert sein.
Eine ehemalige Studienkollegin von meinem Vater ist beim Skifahren auf den Hinterkopf gefallen - aus dem Stand.
12 Stunden später war sie tot.
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billyray
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Beitrag von billyray »

buzi hat geschrieben:Also Sie sit wirklich wegen Fahrlässiger Körperverletzung vorgeladen. Laut Ihrem Ehemann ist Sie nämlich gegen alles versichert gewesen. Deshalb tippe ich auch auf Abzocke. Was sich die klagende getan hat wissen wir nicht.
Nochmal: Das eine ist ein Straftatbestand, d. h. ein Staatsanwalt würde deine Freundin wegen fahrlässiger Körperverletzung in einem Strafprozess anklagen (ggf. mit der Geschädigten als Nebenklägerin) und ihr würde eine Strafe drohen.

Das andere wäre ein zivilrechtlicher Prozess, bei dem die Geschädigte deine Freundin auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagt, weil sie sie schuldhaft verletzt hat.

Nichts für ungut, aber spätestens, wenn es euch nicht gelingt, anhand der Vorladung zu erkennen, um welche Variante es sich handelt, solltet ihr wirklich dringend einen Anwalt hinzuziehen!
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Dresdner
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Beitrag von Dresdner »

Lasst euch nicht verrückt machen. Eine Vorladung wegen Körperverletzung bedeutet lediglich, dass dieser Vorwurf im Raum steht und deine Freundin sich dazu äußern soll.
Sie bedeutet nicht, dass Anklage erhoben wird.
Die Einschaltung eines Anwalts ist natürlich nie verkehrt, aber wenn ihr keine RSV und HP-Versicherung habt, eine teure Sache.
Nehmt zunächst die kostenlose Rechtsberatung am zuständigen Amtsgericht war.
Wenn deine Freundin dann bei der Anhörung die Sache wahrheitsgemäß schildert, hat sie ihrer Pflicht bei der Anhörung genüge getan.
Erst wenn Polizei oder auch Staatsanwaltschaft beide Prozessparteien gehört haben, wird über die Eröffnung eines Strafprozesses entschieden - nicht eher. Es gibt da keinen Automatismus.
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Beitrag von Turm »

Spielen wir's doch mal durch. Der ganze Tathergang kann nur anhand von Zeugenaussagen von Beteiligten und u.U. befangenen Personen rekonstruiert werden. Da kommt nichts raus. Ein Strafverfahren, wird wohl mangels Beweise eingestellt werden und zivilrechtlich wird sich in diesem Falle die andere Seite auch kaum zu einem Rechtsstreit hinreißen lassen, der dann mit einem Vergleichsangebot, mit dem beide Seiten leben können beginnt, und mit einem Schuldspruch zu Ungunsten dessen der das Vergleichsangebot ausgeschlagen hat endet.
Soweit meine Einschätzung.
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Beitrag von mithrandir »

fettiz hat geschrieben:Man kann dabei nur auf die FIS-Regeln hinweisen:

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

Erläuterung: Regel 5
Die Erfahrung zeigt, dass das Einfahren in eine Piste und das Wiederanfahren nach einem Halt gelegentlich zu Unfällen führen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass ein Skifahrer oder Snowboarder, der anfährt, sich harmonisch und ohne Gefahr für sich und andere in
den allgemeinen Verkehrsfluss auf der Abfahrt einfügt.
Befindet er sich dann – wenn auch langsam – in Fahrt, hat er gegenüber schnelleren und von hinten oder oben kommenden Skifahrern und Snowboardern wieder den Vorrang nach Regel 3.
Die Entwicklung von Carvingskis und Snowboards erlaubt es deren Benützern, ihre Schwünge und Kurven auch hangaufwärts auszuführen. Sie bewegen sich damit entgegen dem allgemein hangabwärts fliessenden Verkehr und sind entsprechend verpflichtet, sich rechtzeitig auch nach oben zu vergewissern, dass sie das ohne Gefahr für sich und andere tun können.

Also wird sich die Unfallgegnerin auf FIS Regel 2 und 3 berufen, und behaupten, dass sie bereits gefahren ist:

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine
Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-,
Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

Gut es ist jetzt ein Rechtsstreit - wenn Deine Schilderung so stimmt, und der Richter dieser folgt, dann sollte es kein Problem darstellen. Aber was ist, wenn die Fahrerin dem Richter einen anderen Sachverhalt glaubhaft machen kann?!? Warum besteht sie nicht auf eine Regulierung über die Haftpflicht? Das zur Schuldfrage.

Was mich stutzig macht, ist die Frage nach der fahrlässigen Körperverletzung. Das sollte äußerst schwierig sein, einem normalen Skifahrer das nachzuweisen, insbesondere bei den derzeitigen Pistenbreiten. Anders sieht es mit einer "Pistenrennsau" aus. Die Gegnerin möchte dabei wahrscheinlich noch einen Extrabonus raushauen...

Aber bin gespannt auf Deine Ergebnisse...
Fis-Regeln sind lediglich Verhaltenshinweise an Skifahrer. Sie haben aber weder straf- noch zivilrechtliche Relevanz. Mit Ihnen zu argumentieren, dürfte sinnlos sein.
2015/2016 - 0 Skitage: :flop: abgehakt
2016/2017 - 6 Skitage: 8) Tendenz steigend
2017/2018 - 14 Skitage bereits fest gebucht: :-D
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