
Das Gebiet bleibt mindestens diesen Winter geschlossen!
http://www.tsr.ch/info/suisse/2590737-l ... arret.html
Wir müssen jetzt nicht über den Sinn bzw. Unsinn der EU-Seilbahnrichtlinien diskutieren... Aber die Bergbahnen haben schon lange gewusst dass die Konzession ausläuft.Beschämend. Eine Seilbahn, die auf dem Balkan jahrelang unbeanstandet weiterlaufen würde, wird hier innerhalb eines halben Jahres aus dem Verkehr gezogen, ohne jede Chance, sich organisatorisch neu aufstellen zu können.
Mag ja sein dass die Behörden in andern Fällen die Augen zudrücken. Aber in diesem Fall habe ich nicht den Eindruck dass es da im Hintergrund "böse Mächte" gibt, die versuchen das Verfahren zu beeinflussen. Habe eher das Gefühl dass die Betreiber zu spät reagiert haben oder zu hoch gepokert haben. So nach dem Motto, wir können dann schon noch mit dem BAV reden um eine Lösung zu finden sobald es ernst wird.Eine Kompromisslösung für die Sanierung, die die Wintereinnahmen und damit einen Teil der benötigten Investitionsumme sichern würde, wird abgelehnt. Für mich entsteht der Eindruck, als sollte dieser Seilbahnbetrieb "von oben" gezielt fertig gemacht werden.
http://www.vtk-uct.ch/index.cfm?action= ... _id=100107&Urteil des Bundesverwaltungsgericht
Die Zermatt Bergbahnen AG hatte gegen Auflagen des BAV im Zusammenhang mit der Erneuerung der Konzession und Betriebsbewilligung für eine 4er-Sesselbahn Einspruch erhoben. In den Auflagen
wurde, eine Nutzungsvereinbarung eines Betriebsreglements gefordert, weiters die Vorlage eines von Fachleuten erstellten Zustandsberichts und einer überarbeiteten Instandhaltungsplanung. Nach Ansicht der Zermatter Bergbahnen AG sei für die Sicherheit der Betreiber verantwortlich, die Instandhaltung durch den Betreiber müsse die Sicherheit jederzeit gewährleisten, das BAV dürfe nur die Erfüllung der Sorgfaltspflicht prüfen, aber sonst keine Auflagen erteilen. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes gibt der Zermatter Bergbahnen AG Recht. Das BAV akzeptiert das Urteil und nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligung, zukünftig ausschliesslich die Sorgfaltspflicht in Frage zu stellen und zu klären sei.
Es ist dir aber schon bewusst dass es sich bei der Konzession um eine zeitlich beschränkte (z.B 20 Jahre) Genehmigung handelt um eine Seilbahn von "A nach B" betreiben zu dürfen.An Stelle der Bergbahnen Super Saint Bernard würde ich nun den juristischen Weg gehen, auf schrittweise Sanierung klagen und auf die baugleiche Bahn in Zermatt hinweisen, die weiter laufen darf.
So würde ich das auch interpretieren.TPD hat geschrieben:....
Ein Umbau in Etappen würde höchstens funktionieren wenn man z.B schon zwei Jahre vor Ablauf der Konzession mit den Arbeiten beginnt.
Genau das tut dieses Urteil meiner Meinung nach definitiv. Solche Dinge passieren eben wenn sich Gericht über Räte und Parlamente stellen und selbsständig Gesetze erlasen. Wenn keine neuen Sicherheitserkenntnise mehr in bestehende Anlage einfliessen müssen wird das früher oder später in einem bösen Crash enden.Öffnet dieses Urteil nicht Tür und Tor für den Weiterbetrieb alter Anlagen ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen?
Wo liegt die Grenze zwischen der "Zweckmässigkeit" und dem "Nice to Have" ?Kann man bei den Schweizer Nachrüstvorschriften des BAV aus Sicht der Zweckmässigkeit zwischen technisch wirklich sinnvoller Pflicht und kostenintensivem "Nice to Have" unterscheiden?
In D würde ich die Grenze zwischen zwingenden Vorschriften (Pflicht) und den als "soll" oder "Hinweis" formulierten ("nice to have") Regelungen unterscheiden.TPD hat geschrieben: Wo liegt die Grenze zwischen der "Zweckmässigkeit" und dem "Nice to Have" ?
Ich denke schon bei dieser Frage werden die Meinungen massiv divergieren...
Aber häufig schiessen ja schon die zwingenden Vorschriften über das Ziel hinaus.In D würde ich die Grenze zwischen zwingenden Vorschriften (Pflicht) und den als "soll" oder "Hinweis" formulierten ("nice to have") Regelungen unterscheiden.