Ich mein so neu ist es ja nicht, in Bayern gilt ja auch schon länger bei Veranstaltungen mit freiwillig 2G gilt keine Maskenpflicht.
Ich würde da mal ganz entspannt bleiben. Habe am Samstag Regeln bekommen, die ab Sonntag gültig sind. Wie immer. Wiedersprechen sich teilweise von Absatz zu Absatz. Wenn z.B. Bayern sagt 2G keine Maskenpflicht, dann sind Kinder ohne Impfung (egal wie alt) aussen vor. Wenn rote Ampel und damit 2G ist, ist 3g+ in der Gastro immer noch erlaubt, aber mit Abständen (also keine) wie 2G.
Alles klar
Stani hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 16:46
2G Regel gilt in Österreich offenbar bis ende dieses Jahres und nicht für die ganze Wintersaison.
Ich würde dass nicht als "nach Weihnachten sind sie vorbei" interpretieren, sondern als "stellt euch auf Weihnachten mit 2G ein". Ich glaube nicht mehr das 2G verschwindet bevor Corona-Maßnahmen generell verschwinden.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hch für den Beitrag:
turms hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 18:53
Wir waren für eine Woche in Stubai...beim check in müssten wir 3G beweisen...
-> Entspricht der letzte Woche gültigen Regelung
turms hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 18:53
für die lift karten gar nix...
-> Entspricht der letzte Woche gültigen Regelung, 3G (bzw jetzt 2G) erst ab 15.11.
turms hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 18:53
In den Gomdelbahnen fast alle mit FFP2...außer ein paar Italiener..aber zb in den Gebäuden , Aufzug , Treppen richtung den Restaurants etc ein chaos...fast 1/3 mit Maske.
Zb 10 Leute im Aufzug, nur ich mit der Maske...dann vor der Restaurant Eingang alle 10 mit Masken...
Für die Rennen Mannschaften Kindern will ich nicht darüber reden...
Du brauch in Restaurants in Österreich keine Maske. Im Rest vom Gebäude zumindest letzte Woche auf jeden Fall auch nicht. Diese Woche wurde wird es etwas komplizierter.
ledl hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 19:26
Wie wird 2G konkret in Österreich gehandhabt? Wir haben vor Weihnachten 5 Tage Obertauern gebucht. Von 8 Personen sind 7 vollständig geimpft, einer kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden. Darf er mit Attest anreisen oder muss er zu Hause bleiben?
Die neue Verordnung sagt dazu folgendes:
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hch für den Beitrag:
christopher91 hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 21:36
Also du verstehst es so, dass Maskenpflicht nur noch gilt wenn die Gondel zur Deckung der Grundbedürfnisse verwendet wird?
Ich auch. In dem Falle gilt nämlich die 2G-Regel nicht. Die Formulierung in der VO ist aber selten dumm, denn so wie geschrieben gilt die Maskenpflicht auch wenn jemand der 2G hat Grundbedürfnisse deckt.
kaldini hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 21:38
Heute in Hochfügen: war um circa 11 Uhr zum ersten Mal an diesem Tag an der Talstation. 2 Mitarbeiter haben kontrolliert, wer einen blauen Aufkleber am Helm hat. Hatte ich nicht, also wurde ich gefragt, ob ich 2G bin. Nur bekam ich den Aufkleber schneller, als ich meinen Impfnachweis rauskramen konnte - hier hätte ein wenig Geduld mir ein positiveres Gefühl vermittelt.
Nachmittags wurde dann nicht mehr kontrolliert. Und die Polizei stand irgendwo am Parkplatz rum, da merkte man nun nicht, dass sie kontrollieren oder aufpassen.
Interessant. Ich war um 12 an der Talstation und habe nichts von irgendwelchen Aufklebern mitgekommen. Hätte auch gar keinen Helm für einen getragen Von der Polizei habe ich nur das Auto nahe der Kassa gesehen.
Also ich sehe derzeit noch keine Massnahme, welche die Zahlen zurückgehen lassen wird.... wird spannend.
Keine Maske in geschlossenen Betriebsmittel finde ich nicht gut, ausser, pro Gondel nur ein Haushalt...
Masken an offenen Liften und Pisten ist sinnlos, aber das sehen die Politiker/Beamte ja gerne anders.
Hat Italien eigentlich aktualisierte Regeln veröffentlicht? Dort sind die Zahlen ja wesentlich niedriger, als in AT... (59,8 in IT vs. 598 in AT!!!!)
„(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.“
Also Schulpflichtige Kinder müssen nicht geimpft werden und brauchen nicht einmal PCR Tests, zudem gelten die Tests jetzt auch am Wochenende. Da die Stelle in der COVID-19-Schulverordnung behandelt übrigens nicht nur den Testpass, sondern auch von befugten Stellen durchgeführte Tests, was gerade in den Ferien wichtig ist. Das ganze gilt aber nur für in Österreich Schulpflichtige Kinder und nicht für Touristen aus dem Ausland. Sehr wirr, und ich glaube da wird bald nachgebessert.
Ist ja in Bayern auch so.... Schulkinder gelten generell als getestet (werden ja eh 2x die Woche PCR-getestet)
Hat man sogar auf die Ferien übertragen...
Af hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 09:00
Hat Italien eigentlich aktualisierte Regeln veröffentlicht? Dort sind die Zahlen ja wesentlich niedriger, als in AT... (59,8 in IT vs. 598 in AT!!!!)
An den Talstationen der KSBs in Cervinia steht, dass die Hauben nicht geschlossen werden dürfen. Ob das allgemeingültig oder schon länger so ist, weiss ich nicht.
christopher91 hat geschrieben: ↑07.11.2021 - 21:36
Also du verstehst es so, dass Maskenpflicht nur noch gilt wenn die Gondel zur Deckung der Grundbedürfnisse verwendet wird?
Ich auch. In dem Falle gilt nämlich die 2G-Regel nicht. Die Formulierung in der VO ist aber selten dumm, denn so wie geschrieben gilt die Maskenpflicht auch wenn jemand der 2G hat Grundbedürfnisse deckt.
Ich hab das auch so verstanden, dass Personen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht unter 2 G fallen, aber unter die Maskenpflicht.
Das wäre zB der Fall wenn jemand ohne Seilbahn nicht einkaufen gehen kann, wie zB Wohnsitz in Oberlech, das im Winter per Seilbahn erreicht werden kann.
Skifahren zählt laut VO definitiv nicht zu den Grundbedürfnissen....
Im Stubai wurde am Eingang zum SB-Bereich am Gamsgarten kontrolliert und gestempelt, allerdings kein Abgleich mit dem Personalausweiss/Pass. Ebenso am Schirm an der Mutterbergalm. Hat mich überrascht.
Maskenpflicht in den Gondeln wurde größtenteils befolgt, im Sessel war es völlig wurscht.
In der Unterkunft wollte keiner irgendwas.
Freitag wurde am Arlberg noch die 3G Ausreise kontrolliert, Sonntag war alles frei.
Also ich lese da jetzt raus, dass beim Skifahren 2G gilt, (also bahnbenutzung) und in den geschlossenen Sachen maskenpflicht. Weil:
6. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“
Eine Seilbahn oder das Gebäude ist ja schließlich eine betriebsstätte, oder interpretiere ich das falsch im österreichischen Sprachgebrauch?
Und mit „befahren“ ist ja wohl kaum gemeint, wenn ich im Auto in die Tiefgarage vom Einkaufszentrum fahre…
Demnach gibt es nur eine Ausnahme bei Bahnen für die Grundbedürfnisse - dort nur Maske.
Wie seht ihr das?
(BTW: saublöd gemacht von den Österreichern. Hätten die nicht einfach nen neuen verordnungstext rausbringen können statt nur die Änderungen der alten Verordnung??? Jetzt darf man jeden Paragraphen einzeln quer durchblättern und abgleichen - nervig.)
Zuletzt geändert von freerider13 am 08.11.2021 - 12:47, insgesamt 3-mal geändert.
freerider13 hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 12:22
6. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“
§4 behandelt Kundenbereiche. Stationen von Verkehrsmitteln fallen da eigentlich nicht drunter, deshalb ja auch der §3, der diese regelt.
freerider13 hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 12:22
(BTW: saublöd gemacht von den Österreichern. Hätten die nicht einfach nen neuen verordnungstext rausbringen können statt nur die Änderungen der alten Verordnung??? Jetzt darf man jeden Paragraphen einzeln quer durchblättern und abgleichen - nervig.)
Basierend auf der 6. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 gelten derzeit folgende Regelungen bei der Einreise nach Österreich:
Bei Einmalimpfstoffen gilt die Impfung 21 Tage nach Verabreichung.
Zweitimpfungen sowie alle folgenden Impfungen werden bei Einreisen auch dann anerkannt, wenn sie bis zu 360 Tagen zurückliegen. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die 2. (bzw. bei Einmalimpfstoffen und Genesenen mit einer Impfung die 1. Dosis) sowie die 3. Impfung. Zwischen 1. und 2. Impfung müssen mindestens 14 Tage, zwischen 2. und 3. Impfung zumindest 120 Tage liegen.
Zurzeit befinden sich keine Länder auf der Liste der Virusvariantenstaaten.
Die Gültigkeit der Verordnung wird von 31. Oktober bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich mittels elektronischem Formular registrieren. Darüber hinaus ist innerhalb von 24 Stunden ein PCR- oder Antigentest durchzuführen.
Die Einreiseverordnung hat ihre eigene Listen von Tests die akzeptiert sind: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20011574 Derzeit nichts neues, Antigen noch okay. Es würde mich aber stark wundern wenn das langfristig so bleibt.
freerider13 hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 12:22
6. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“
§4 behandelt Kundenbereiche. Stationen von Verkehrsmitteln fallen da eigentlich nicht drunter, deshalb ja auch der §3, der diese regelt.
freerider13 hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 12:22
(BTW: saublöd gemacht von den Österreichern. Hätten die nicht einfach nen neuen verordnungstext rausbringen können statt nur die Änderungen der alten Verordnung??? Jetzt darf man jeden Paragraphen einzeln quer durchblättern und abgleichen - nervig.)
Wenn die Verordnungen nicht erst am Vorabend des Inkrafttreten verkündet würden, wäre das ganze kein Problem..
Danke dir für den Link, den hatte ich nicht parat.
Aber irgendwie wird es immer verwirrender. In der Änderung heißt es:
3. In §3 Abs.2 Z1 und Abs.3 Z1, §4 Abs.3, §5 Abs.1, §6 Abs.2, §7 Abs.2, §8 Abs.2, §9 Abs.2, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 1, 2 Z 2 und Abs. 6 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ ersetzt.
In der ursprünglichen Verordnung steht bei Paragraph 3 Satz 2 noch nicht mal 3 G drin…
Naja. Abwarten ob’s da noch mal nen Volltext geben wird die Tage. So versteht das doch echt keine Sau mehr…
freerider13 hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 14:53
3. In §3 Abs.2 Z1 und Abs.3 Z1, §4 Abs.3, §5 Abs.1, §6 Abs.2, §7 Abs.2, §8 Abs.2, §9 Abs.2, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 1, 2 Z 2 und Abs. 6 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ ersetzt.
In der ursprünglichen Verordnung steht bei Paragraph 3 Satz 2 noch nicht mal 3 G drin…
Das tritt ja auch erst am 15.11. in Kraft:
1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
...
(2) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.
Ergänzt man das jetzt durch die aktuelle Änderung, so haben wir ab 15.11. 2G in allen geschlossenen Bahnen (außer zum täglichen Bedarf) aber keine maskenpflicht mehr.
Sprich: zum Sport machen dürfen nur die 2Gler ohne Maske, ungeimpfte dürfen nicht mitspielen.
In Bahnen des täglichen Bedarfs dürfen ungeimpfte zwar rein, müssen aber Maske tragen.
Gut, ich kann mir zwar noch nicht vorstellen, dass das „mit ohne Maske“ so bleibt, aber wenn’s so ist wärs auch ok. Ich würd wahrscheinlich trotzdem eine aufsetzen, aber egal.
Falls jetzt doch noch Maske kommt:
Meine Frau hat gestern irgendwas mitbekommen, dass dieser Ski Austria FFP2 buff doch nicht zugelassen wäre. Grund: es sei für das Personal nicht kontrollierbar, ob jemand den Filter eingesetzt hätte oder nicht. Deshalb pauschales nein.
Klingt irgendwie logisch, wär aber schon schade.
Hat da wer was genaueres mitbekommen?
hch hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 09:11
Sehr interessant ist die Regelung für Schüler:
„(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.“
Also Schulpflichtige Kinder müssen nicht geimpft werden und brauchen nicht einmal PCR Tests, zudem gelten die Tests jetzt auch am Wochenende. Da die Stelle in der COVID-19-Schulverordnung behandelt übrigens nicht nur den Testpass, sondern auch von befugten Stellen durchgeführte Tests, was gerade in den Ferien wichtig ist. Das ganze gilt aber nur für in Österreich Schulpflichtige Kinder und nicht für Touristen aus dem Ausland. Sehr wirr, und ich glaube da wird bald nachgebessert.
Da steht aber auch klar "in der Woche, in der die Testintervalle ... eingehalten werden." Damit wäre ja praktisch nur das erste WE abgedeckt und danach müsste man Testen. In den Weihnachtsferien vermutlich sogar grundsätzlich, da das WE nach dem Testzyklus das von Heiligabend ist und viele erst danach fahren.
freerider13 hat geschrieben: ↑08.11.2021 - 15:16
Meine Frau hat gestern irgendwas mitbekommen, dass dieser Ski Austria FFP2 buff doch nicht zugelassen wäre. Grund: es sei für das Personal nicht kontrollierbar, ob jemand den Filter eingesetzt hätte oder nicht. Deshalb pauschales nein.
Klingt irgendwie logisch, wär aber schon schade.
Hat da wer was genaueres mitbekommen?
das wäre ja Unsinn, diese Begründung. Im Umkehrschluss ist in jeder FFP2-Maske ein Filter drin? Jede FFP2-Maske kann man "manipulieren". Im Übrigen ist die Austria Maske zertifiziert als FPP2-Maske. Damit ist die Maske zugelassen,
Bei der FFP2 Maske ist die Maske ja gleichzeitig der Filter. Wo willst du denn da noch einen Filter rausnehmen?
Beim Schal ist der Schalschlauch aber nicht der Filter sondern es ein zusätzlicher Filter eingebaut sein, den man auch entfernen kann.