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Unter "Wir über uns" findet man interessante Bilder von der Revision bis zum Maschinenraum.
So müßte das auf jeder Seilbahnseite sein.

Was für ein Notantrieb wird dann verwendet, wenn die Kabinen mit Passagiere gefüllt sind ?...
Bei einem technischen Gebrechen (Motor– oder Getriebeschaden) kann die Antriebsscheibe vom Getriebe ausgekuppelt werden. Für die Weiterfahrt sorgt dann ein Diesel-Notantrieb......Diese Art des Antriebes ist aber nur für das Leerfahren der beiden Gondel gedacht, und nicht für den Regelbetrieb!
Leerfahren nicht Leerfahrt!Diese Art des Antriebes ist aber nur für das >>>>Leerfahren<<<< der beiden Gondel gedacht, und nicht für den Regelbetrieb
Bayerisches Staatsministerium Vorsitzende Verwaltung des
für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Bergbahnausschusses im
Länderausschuß für Eisenbahnen
und Bergbahnen
Richtlinien für Abseilgeräte für Seilschwebebahnen
(Dezember 1975)
1. Begriffsbestimmungen
Die Abseilgeräte dienen zur Bergung von Personen durch Abseilen aus Sesseln und
Kabinen von Seilschwebebahnen.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Abseilgeräte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik entworfen und
hergestellt sein. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist.
2.2 Die ausreichende Festigkeit aller für die Funktion und Sicherheit wesentlichen
Teile muß rechnerisch nachgewiesen, im Betrieb auftretende Stoßbeanspruchungen
müssen dabei berücksichtigt werden. Alle Teile müssen gegen unbeabsichtigtes
Lockern und Lösen gesichert sein.
2.3 Die Werkstoffe und die Maßtoleranzen aller für die Funktion und Sicherheit
wesentlichen Teile müssen in Zeichnungen festgelegt sein.
2.4 Der Abnutzung unterliegende Teile müssen zur Prüfung zugänglich sein.
2.5 Die Geräte müssen mit wenigen, einfachen Handgriffen betriebsbereit gemacht
und der Abseilvorgang von dem Bergungsmann ohne erhebliche eigene Gef
ährdung und ohne zu große körperliche Anstrengung durchgeführt und überwacht
werden können. Auch das Hochziehen des leeren Abseilgeschirrs darf
keinen unzumutbaren Kraftaufwand erfordern. Abseilgeräte, die auf dem Seilfahrger
ät mitgenommen werden, müssen leicht und handlich sein.
2.6 Richtige Bedienung muß durch die Bauart der Geräte gewährleistet sein.
2.7 Das Abseilen muß so erfolgen können, daß ein aktives Handeln seitens des
Fahrgastes nicht erforderlich ist. Die Abseilgeschwindigkeit muß zwischen
0,7 m/s und 2 m/s gehalten werden können. Geräte für den Einsatz bei Kabinenbahnen
bei denen mit einem Abseilsack geborgen wird und bei Sesselbahnen
müssen ein geringes Anheben des Fahrgastes ermöglichen. Ein Anheben
muß bei Geräten für Pendelbetrieb auch bei einem etwaigen Verhängen während
des Abseilens möglich sein.
2.8 Flaschenzugartige Einrichtungen werden nicht als Abseilgeräte zugelassen.
2.9 Bei Abseilgeräten für Pendelbetrieb müssen die beiden Seilstränge in so
großem Abstand geführt sein, daß sie sich nicht verdrillen oder aneinander verh
ängen können. Außerdem ist ein Leitseil bereitzuhalten, damit bei ungünstigem
Wind das Leertrum vom Lasttrum ferngehalten werden kann.
2.10 Es muß möglich sein, im Falle eines Blockierens des Abseilgerätes während
des Abseilvorganges, den Bergevorgang auf andere Weise zu beenden (Hinweise
siehe Beilage).
2.11 Der Bergungsmann muß sich am Ende der Bergungsaktion selbst abseilen
können.
2.12 Abseilgeräte müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, daß sie sachgemäß
aufbewahrt werden können und die Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.
3. Abseilarbeit
3.1 Abseilgeräte müssen ohne Beeinträchtigung der Sicherheit bei einem Bergungsfall
der jeweils für ihre Aufgabe notwendigen Abseilarbeit standhalten:
In der Regel sind hierfür 7,5 x 106 J (750’000 mkp) anzunehmen. Bei Geräten,
die auf dem Seilfahrgerät mitgenommen werden, sind mindestens 1,5 x 106 J
(150’000 mkp) erforderlich.
4. Belastung
4.1 Als größte Belastung ist eine Einzellast von 1500 N (150 kp) anzunehmen.
4.2 Eine kleinste Last von 300 N (30 kp) muß noch abgeseilt werden können.
5. Abseilgeschirr
5.1 Als Abseilgeschirre sind Sitzgurte, Bergungshosen oder Bergungssäcke zu
verwenden. Das Abseilgeschirr muß so beschaffen sein, daß es den Fahrgast im
stabilen Gleichgewicht hält und keinen harten Druck auf ihn ausübt.
5.2 Die Befestigungseinrichtung des Abseilgeschirres muß gegen unbeabsichtigtes
Aushängen gesichert sein.
5.3 Für die Verbindung des Seiles mit dem Abseilgeschirr dürfen nur geprüfte Vorrichtungen
verwendet werden.
5.4 Bei Abseileinrichtungen für Pendelbetrieb darf sich der Fahrgast nicht am entgegenkommenden
leeren Abseilgeschirr verhängen können.
5.5 Die tragenden Teile des Abseilgeschirrs müssen einer statischen Belastung von
mindestens 16 kN (1600 kp) standhalten.
5.6 Hanfseile dürfen nicht verwendet werden.
6. Seil
6.1 Als tragende Seile dürfen nur Stahlseile und Chemiefaserseile verwendet werden.
6.2 Stahlseile müssen aus nichtrostenden oder verzinkten Stahldrähten hergestellt
und spannungs- sowie drehungsarm sein. Sie dürfen nicht ummantelt sein und
müssen aus einem Stück bestehen. Ihre rechnerische Bruchkraft muß mindestens
16 kN (1600 kp) betragen.
6.3 Chemiefaserseile müssen in Kern-Mantel-Konstruktion aufgebaut sein und aus
Original-Marken-Polyamid, glänzend, endlos, Kapillartiter maximal 2,2 tex bestehen
und mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
(Die nachstehenden Bedingungen entsprechen einem Seil von 9 mm Durchmesser).
Aufbau des Mantels: 48 Einzelkabel zu 278 tex mit maximal
150 Drehungen/m, einflechtig, im
Kreuz geflochten, 32 Spulen.
Aufbau des Kernes: Der Aufbau des Kernes hat so zu erfolgen,
daß die nachstehenden Seilwerte
erreicht werden:
Mindest-Seilbruchkraft ohne Knoten 15 kN (1500 kp)
Mindest-Seilbruchkraft mit Knoten 10 kN (1000 kp)
Kantenbruchkraft 8 kN (800 kp) bei 5 mm Kantenradius.
Seil-Dehnung: Bei einer Vollast in Höhe des 100-
fachen Metergewichtes darf sich das
Seil bei einer zusätzlichen Belastung
mit 600 N (60 kp) um nicht mehr als
10 % dehnen.
Mantelverschiebung: Bei 5 Zügen auf dem normgerechten
Prüfgerät * darf die Kern-Mantelverschiebung
auf einer Seillänge von
2 m insgesamt nicht mehr als
5 mm betragen.
Die Seilendbefestigungen sind mittels Pfahlstich (Bulin-Knoten) herzustellen.
7. Zwischengeschirr
7.1 Werden bei Abseilgeräten für Pendelbetrieb sogenannte Zwischengeschirre
verwendet, um das Durchziehen der überschüssigen Seillänge zu ersparen, so
müssen diese folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Die Bruchkraft muß mindestens 16 kN (1600 kp) betragen.
b) Die Klemmverbindung muß einer Abzugskraft von 4,5 kN (450 kp) standhalten.
c) Die Klemme muß seilschonend sein.
*Zur Zeit befindet sich eine JSO-Norm (JSO/TC 38/SC 7/WG 2) Mountaineering
ropes in Vorbereitung.
8. Seilrollen und Seilführungseinrichtungen
8.1 Der Durchmesser von Trommeln und Rollen muß mindestens gleich dem 10-
fachen des Seildurchmessers sein
8.2 An Seiltrommeln müssen Bordscheiben das seitliche Ablaufen verhindern und
Einrichtungen gegen das Aufsteigen des entspannten Seiles vorhanden sein.
Die Seilbefestigung auf der Trommel des Abseilgerätes muß so beschaffen
sein, daß beim Abspulen der vollen Seillänge noch mindestens 2 volle Windungen
auf der Trommel verbleiben. Zudem muß die Befestigung so bemessen
sein, daß sie eine der Seilbruchkraft entsprechende Last aufnehmen kann.
8.3 Werden Umfangskräfte von Seilrollen übertragen, so muß auch unter ungünstigsten
Betriebsbedingungen (Verölung, Regen, Schnee) die Treibfähigkeit
gesichert sein. Dabei darf das Seil auf den Rollen nicht schädlichen örtlichen
Pressungen ausgesetzt sein.
8.4 Werden Seilrollen mit Keilrillen als Treibscheiben verwendet, muß sichergestellt
sein, daß durch Zusammenwirken von Keilprofil und Seil die Treibfähigkeit
gewährleistet ist.
9. Bremseinrichtungen
9.1 Abseilgeräte müssen zusätzlich zu der Bremsvorrichtung für den Abseilvorgang
eine Haltebremse haben, die selbsttätig und unmittelbar auf die Treibscheibe
oder Seiltrommel – bei Chemiefaserseilen alternativ auch auf das Seil –
wirkt. Zum Einsatz des Gerätes ohne Hilfsperson darf die Haltebremse in der
Lösestellung festgelegt werden können.
9.2 Senkbremsen und vorgeschaltete Getriebe müssen so ausgeführt sein, daß die
Umwandlung des in 3.1 angegebenen Energiebetrages bei größter relativer
Bremsdauer keine unzulässige Erwärmung und Abnutzung verursacht.
9.3 Die Haltebremse muß ein möglichst stoßfreies Anhalten der Last ermöglichen.
Sie muß selbst schließen, so daß ein Durchgehen bei Unaufmerksamkeit des
Bergungsmannes nicht möglich ist. Die Haltebremse muß bei einem Versagen
der Senkbremse die Fortsetzung eines schon begonnen Abseilvorganges erm
öglichen; dies ist nicht erforderlich bei Abseilgeräten, bei denen der Abseilvorgang
vom Boden aus durchgeführt wird.
9.4 Bremseinrichtungen sind so anzuordnen, daß sie gegen Feuchtigkeit, Verschmutzung,
Vereisung, Öl und Fett geschützt sind. Das Gerät muß auch bei
tiefen Temperaturen funktionstüchtig sein.
10. Gebrauchsanweisung
Zu den Abseilgeräten ist eine Gebrauchsanweisung mitzugeben. Sie muß ausreichend,
deutlich und dauerhaft lesbar sein.
11. Kennzeichen der Geräte
11.1 An jedem Abseilgerät muß ein Fabrikschild deutlich lesbar und dauerhaft
angebracht sein mit mindestens folgenden Angaben:
1. Hersteller oder Lieferant
2. Fabrik-Nummer
3. Baujahr (Jahr der Herstellung)
4. zulässige Abseilarbeit
5. zulässige Abseilhöhe
6. die maximale Abseillast
7. erforderlicher Durchmesser des Bergungsseiles.
Hinweise zu 2.10
Es muß möglich sein, im Falle eines Blockierens des Abseilgerätes während des Abseilvorganges,
den Bergevorgang auf andere Weise zu beendigen
________________________________________________________________
Sollte ein Abseilgerät aus irgend einem Grunde während dem Abseilvorgang blockieren
oder bei Pendelbetrieb die Seile verwickeln, so muß ein zweites Abseilgerät eingesetzt
werden.
1. Der Fahrgast und die Bodenmannschaft sind über die Situation zu verständigen.
2. Sollte das zweite Abseilgerät, Aufhängegeschirre, Seilstruppen etc. nicht in der
Kabine vorhanden sein, so ist das Material durch die Bodenmannschaft beschaffen
zu lassen.
3. Vom zweiten Abseilgerät ist mittels einer Reepschnur zuerst das Seil und mit demselben
das Geräte sowie das Zusatzmaterial hochzuziehen.
4. Es ist ein geeigneter Aufhängepunkt für das zweite Abseilgerät zu wählen. Der
Aufhängepunkt oder Umlenkrolle muß über dem blockierten Gerät sein.
5. Ist das blockierte Abseilgerät eine Winde, so muß diese zusätzlich gegen Abwikkeln
des Seiles gesichert werden, damit der Fahrgast sowie die Bodenmannschaft
nicht gefährdet werden.
Bei einem blockierten 2-Weg-Abseilgerät ist das auflaufende Trum mit Klemmen
am ablaufenden Trum zu fixieren und anschließend das blockierte Gerät samt
Fahrgast abzuseilen.
6. Um das blockierte Gerät aus der Aufhängung lösen zu können, muß es angehoben
werden. Sofern dies mit Hilfe des zweiten Gerätes nicht möglich ist, müssen geeignete
Hebegeräte (Flaschenzug, Kettenzug, Greifzug) verwendet werden. Während
des Anhebens mit diesen Hebegeräten muß das zweite Abseilgerät bereits sichern.
7. Während den ganzen Arbeiten in der Kabine ist die Abseilöffnung bestmöglichst
zu schließen, damit der Fahrgast sowie die Bodenmannschaft nicht durch herunterfallende
Schlüssel, Briden, Klemmen, Rollen etc. gefährdet werden.
RL_Abseilgeräte_Seilschwebebahnen_12_1975stmwvt.doc