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Drahtzaun auf den Trogener Pisten

Verfasst: 26.09.2016 - 13:57
von ATV
Es ist ein Fiasko für die Trogener Skifahrer. Ein Bauer will auf seinem Land fixe Zäune installieren und gefährdet damit den Skibetrieb im Ausserrhoder Dorf. Das Baugesuchsverfahren läuft, die Involvierten schweigen.
Maschendrahtzaun im Appenzell. :roll:
http://www.fm1today.ch/drahtzaun-auf-de ... ten/291319

Re: Drahtzaun auf den Trogener Pisten

Verfasst: 27.09.2016 - 14:32
von Harzwinter
Alles beruht auf Handschlägen, die vor vielen Jahren einmal gemacht worden sind und auf Gewohnheitsrecht.
Einerseits: Selbst schuld. Andererseits: Langjähriges Gewohnheitsrecht ist gerichtlich mit guten Erfolgsaussichten einklagbar - das wird vielfach unterschätzt.
Zitat Wikipedia: "Art. 1 des Schweizerischen ZGB bezieht das Gewohnheitsrecht ausdrücklich in die anzuwendenden Rechtsquellen mit ein."

Re: Drahtzaun auf den Trogener Pisten

Verfasst: 29.09.2016 - 10:17
von KnM
also ehrlich gesagt, der scheint mir jetzt chancenlos. Wenn der selbe Besitzer ein Gewohnheitsrecht plötzlich nicht mehr gewähren möchte, sähe es anders aus. Aber einen neuen Besitzer kann man kaum zu einem Gewohnheitsrecht zwingen, wenn im Grundbuch nichts in die Richtung eingetragen ist.
Wenn schon müsste die Gemeinde argumentieren, dass das öffentliche Interesse an einem Skibetrieb höher zu gewichten sei als die Rechte des Grundeigentümers. Aber damit wird es höchstwahrscheinlich bereits zu einem Fall für die nächsthöhere Instanz.

Re: Drahtzaun auf den Trogener Pisten

Verfasst: 29.09.2016 - 20:07
von Petz
KnM hat geschrieben:Aber einen neuen Besitzer kann man kaum zu einem Gewohnheitsrecht zwingen, wenn im Grundbuch nichts in die Richtung eingetragen ist.
Ich kenn die schweizer Judikatur leider zuwenig aber zumindest in Österreich gibt es auch den Begriff des sogg. "ersessenen Rechtes". Wenn beispielsweise ein Besitzer eines Hauses mehr als 30 Jahre lang nen Zufahrtsweg über ein Nachbargrundstück widerspruchsfrei nutzen durfte und dies auch regelmäßig tat hat er dieses Recht auch weiterhin egal ob es irgendwo schriftlich vereinbart wurde oder nicht. Im Falle eines Verkaufs des Grundstückes über das der Weg führt bekäme maximal der Verkäufer größere Probleme weil er den Käufer nicht über das ersessene Wegerecht informierte wozu er verpflichtet wäre; sprich entweder einigt man sich dann z. B. über ne Kaufpreisminderung oder der Käufer könnte auch generell vom Vertrag zurücktreten.