Wer eine Skisaisonkarte für 2019/2020 besessen hat, hat Anspruch auf anteilige Erstattung für die Zeit der geschlossenen Pisten. Viele Liftbetreiber weigern sich jedoch, Geld zurückzuzahlen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) startet nun eine Sammelaktion, um die Durchsetzung der Ansprüche zu unterstützen.
Als volkommener juristischer Laie stelle ich mir die Frage, warum eigentlich Saisonkartenbesitzer von Liftbetreibern Geld zurückverlangen sollten? Die haben doch nicht freiwillig geschlossen, sondern wurden von der Politik (Staat / Land / Bezirk) dazu gezwungen. Wären das nicht die richtigeren Adressaten für Sammelklagen ?
Da du einen Vertrag mit einer Liftgesellschaft (oder mehreren Liftgesellschaften im Falle einer Saisonkarte) abgeschlossen hast, ist das auch dein Vertragspartner gegen den sich einen etwaige Beschwerde oder im Extremfall Klage richten muss.
Der Liftbetreiber kann dann ggfs. gegen den Staat klagen, da ihm dieser die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit (durch die dann die Einschränkungen im Liftbetrieb erst möglich wurden) auferlegt hat. Gewinnt er die Klage (und es gibt nicht eh schon Entschädigungen in dieser Sache) könnte der Liftbetreiber das Geld, das er dir ggfs. Rückerstatten musste, auf diesem Wege vom Staat zurück bekommen.
Ähnlich ist es bei der Garantie wenn du eine Auto kaufst:
Tritt ein Garantiefall ein musst du dich an den Händler und nicht z. B. an VW wenden um deine Schaden begleichen zu lassen (auch wenn du eine VW Werksgarantie hast und VW dein fehlerhaftes Auto gebaut hat). Allerdings gibt es fixe Regelungen zwischen dem Händler und VW, wie und unter welchen Bedingungen der Händler den Garantieanspruch durch VW kompensiert bekommt.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor Mt. Cervino für den Beitrag:
Auf Zahlungsaufforderungen für die 19/20er Saisonkarten hat jede Bergbahn, bzw. jeder Skipassverbund unterschiedlich reagiert. Mit Verweis auf das Urteil des LG Salzburg zur SSSC hat ein Tiroler Rechtsanwalt bei den Kaunertaler Gletscherbahnen eine Rückerstattung für seine TSC nach dem Anteil entfallener Tage zum Gesamtzeitraum einfordert und prompt sein Geld bekommen. https://www.tt.com/artikel/30791285/cor ... cherbahnen
Das haben aber bei weitem nicht alle Bergbahnen so gemacht, wie der VKI auch kritisiert hat. Selbst bei der SSSC nicht, obwohl es zu der ja das Urteil vom LG Salzburg gibt, das den Rückerstattungsanspruch grundsätzlich bestätigt.
Was ich seltsam fand war, dass man trotz Einlösung des Corona-Bonus eine Rückerstattung bekommt. Dabei haben die Bergbahnen hier ja einen Ausgleich proaktiv angeboten, mit dem sich der Kunde durch die Einlösung abgefunden hat. Den Bonus hat das Gericht dann nur von der Summe abgezogen.
Die Ski amadé, die fast (!) nur aus Winterskigebieten besteht, hat eigentlich das große Los gezogen. Die haben bis zum Ende nicht einsehen wollen, dass sie für den Zeitraum 16.3.-3.5. aliquot rückerstatten sollen, wenn nach Ostern nur noch der Dachstein mit einem Alibi-Angebot offen hat. Den Saisonzeitraum 12.10.-3.5. hat Ski amadé nach eigenen Angaben nur so gewählt, um eine einheitliche Regelung mit der SSSC zu haben. Das ist schon plausibel, aber das Gericht meinte halt auch, dass es keine andere Möglichkeit gibt als den Gesamtzeitraum zu betrachten.
In der Folge hat man die AGB nun so angepasst, dass der Geltungszeitraums (Oktober bis Mai) in einen Saisonzeitraum und einen Nichtsaisonzeitraum zerfällt, wobei im Nichtsaisonzeitraum das Skiangebot nur "Zuckerl" ist. Bei der Ski amadé z.B.:
Saisonpässe berechtigen zur Nutzung aller Skigebiete im Skiverbund Ski amadé im Zeitraum von 8.12.2021 bis zum 4.4.2022 („Saisonzeitraum“) zu den Betriebszeiten der einzelnen Skigebiete. Außerhalb des Saisonzeitraums besteht aber keine Verpflichtung zur Leistungserbringung seitens Ski amadé. Sofern einzelne Skigebiete bereits vor dem 8.12.2021 oder über den 4.4.2022 hinaus für den Winterbetrieb geöffnet sind, sind Saisonpassnutzer im Zeitraum vom 9.10.2021 bis zum 1.5.2022 ebenfalls zur Liftnutzung berechtigt.
Ski amadé garantiert gegenüber Saisonpassnutzern, dass die in Betrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung der entsprechenden Pisten während des Saisonzeitraums an mindestens 70 Tagen im Wesentlichen zulassen. Betriebseinstellungen bei einzelnen Anlagen oder Skigebieten sowie Sperrungen einzelner Skiabfahrten oder -gebiete haben dabei keinen Einfluss auf die grundsätzliche Verfügbarkeit des Leistungsangebots. Dasselbe gilt für Schlechtwetter, Lawinengefahr, vorübergehende Betriebsunterbrechungen, Überfüllung von Pisten und sämtlichen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umstände.
Man hat also aus den Urteilen "gelernt" und allfälligen Rückerstattungsansprüchen konsequent den Riegel vorgeschoben, denn dass in einer Saison an weniger als 70 Tage Skibetrieb ist, hat es in den letzten 25 Jahren glaube ich noch nicht gegeben.
Mittlerweile dürften zu 19/20 zumindest in Salzburg aber alle zahlen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Mt. Cervino hat geschrieben: 25.11.2021 - 10:45
Gewinnt er die Klage (und es gibt nicht eh schon Entschädigungen in dieser Sache) könnte der Liftbetreiber das Geld, das er dir ggfs. Rückerstatten musste, auf diesem Wege vom Staat zurück bekommen.
Deshalb sollte auch jeder, der für 19/20 ne Karte hatte, einfach ein Schreiben an die verkaufende Bergbahn schicken, dass sie bitte rücküberweisen sollen:
Zahl entfallene Tage ab dem 16.3. / Gesamtzahl Skibetriebstage * Skipasspreis.